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Titel IX.
Verfahren bei der Auflösung.
F. 47.
Die Bank ist verpflichtel, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession,
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte,
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten einzulösen.
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ab-
laufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche
Noten eingelöst werden.
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In allen Fällen, in denen die Aufldsung der Bank nach Vorschrift der
Gesetze erfolgt, ist eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer
Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grund-
sätze festzustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäáfte verfahren werden
soll. Bei Auflôsung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des F. 29. des
Gesetzes über die Mktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm-
lung von 1843. S. 340.) zur Anwendung.
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staats
zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell
aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau be-
zeichnet sein müssen, zu beurkunden. Die Beträge der nicht eingelösten und
präkludirten Noten werden nach näherer Besiummung des Verwaltungsrathes
zu mildthätigen Zwecken verwendet.
g. 49.
Nach beendigtem Liquidationsgeschaͤfte ist eine Generalversammlung von
dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Konvokation
egebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge
befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen-
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruch we-
gen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der Generalversammlung
kein