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heim a. d. Ruhr zu genehmigen und deren in dem notariellen Akte vom
24. August d. J. festgestellte Statuten mittelst Allerhöchsten Erlasses vom
13. Oktober d. J., welcher nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Re-
gierung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, zu be-
stätigen geruht.
Dies wird nach Vorschrift des F. 3. des Gesetzes über die Aktiengesell-
schaften vom 9. November 1843. hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 24. Oktober 18560.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
(Nr. 4540.) Verordnung en Abänderung des Vereins-Zolltarifs. Vom 27. Obkto-
ber 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörenden Staaten
übereingekommen sind, den für die Jahre 1840., 1847. und 1848. vollzogenen
und in Gemaßheit Unseres Erlasses vom 8. November 1848. bis auf Weiteres
in Kraft befindlichen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzuändern
und zu ergänzen, unter Vorbehalt der Genehmigung beider Hauser des
Landtages Unserer Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
Vom 1. Januar 1857. an ktreten folgende Abänderungen und Zusätze
zu dem Zolltarif für die Jahre 1846., 1547. und 1848. und zu den seit dessen.
Publikation ergangenen Erlassen bis auf Weiteres in Wirksamkeit:
Erste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten fol-
gende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu:
Zu Position 23.: Bast;
Zu Position 29.: Torfkohlen. 6
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