Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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b) von Gummifäden, welche mit baumwollenem, leinenem oder wol- 
lenem rohem (nicht gefärbtem, nicht gebleichtem) Garne nur der- 
geslalt umsponnen, umflochten oder umwickelt sind, daß die Gummi- 
fäden ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können, bei 
dem Eingange vom Zentner 8 Rehlr. oder 14 Fl. (Pos. 21. b.); 
9) von Arrowroot, Sago und Sago-Surrogaten, sowie Tapioka, bei dem 
Eingange vom Zentner 2 Rthlr. oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 25. J.); 
10) von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: ge- 
schrootenen oder geschälten Körnern, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, bei 
dem Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 524 Kr. (Pos. 25. J.); 
11) von Borten, theilweise aus Seide, bei dem Eingange vom Zentner 
110 Rthlr. oder 192 Fl. 30 Kr. (Pos. 30. b.). 
ßB. In Bezug auf die Tarasätze: 
An Tara wird verwilligt für: 
1) Phosphor (Pos. 5. a.) in Blechkisien mit Wasser gefüllt, außer der tarif- 
mäßigen Tara für die äußere Umschließung, noch 20 Pfd. vom Zentner 
Bruttogewicht; 
2) Hefe aller Art (Pos. 25.D.), mit Ausnahme der Bier= und Weinhefe, 
in Körben, 7 Pfd. vom Zentner Bruttogewicht; 
3) Kaffee, rohen und Kaffee-Surrogate (Pos. 25. 11.): 
a) in Fässern mit Dauben von Eichen= und anderem hartem Holze, 
und in Kisten, 12 Pfd. vom Zentner Bruttogewicht; 
b) in anderen Fässern, 8 Pfd. vom Zentner Bruttogewicht; 
) in Ballen oder Säcken, 2 Pfd. vom Zentner Bruttogewicht; 
4) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel (Pos. 25. v. 1.): 
a) in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen, 4 Pfd. vom Zentner 
Bruttogewicht; 
b) in Ballen anderer Art, 2 Pfd. vom Zentner Bruttogewicht. 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positi 
4) In der Position 2. D. 2. „ungebleichtes 2c. Baumwollengarn“ fällt das 
Wort „gezwirnte“ hinweg. 
2) In Position 20. „Kurze Wgaren“ kommen nach den Worten: „feine 
Or. 4546. Par-
	        
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