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Parfümerien“ die Worte: „wie solche in kleinen Gläsern, Kruken r2c. im
Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden,“ in Wegfall.
3) Der Ueberschrift der Position 22. „Leinengarn, Leinwand und andere
Leinenwaaren“ ist hinzuzufügen: „d. i. Garn= und Webe= oder Wirk-
waaren aus Flachs, Hanf, Werg und anderen vegetabilischen Spinn-
stoffen, mit Ausnahme der Baumwolle.“
4) In der Anmerkung 1. zu Position 26. „Oel“ ist nach den Worten:
„ein Pfund Terpentinöl“ einzuschalten: „oder ein Achtelspfund Ros-
marinöl.“
5) Der Ueberschrift der Position 30.3. „gefärbte 2c. Seide“ sind die Worte
hinzuzusetzen: „ferner Garn aus Baumwolle und Seide.“
6) In Position 30. c. ist am Schlusse beizufügen: „und Borten.“
7) Der Position 38. f. „farbiges 2c. Porzellan“ ist beizufügen: „ingleichen
Knöpfe von Porzellan, weißem und farbigem.“
8) Bei der Posttion 3. „Blei“, Position 6. „Eisen und Stahl“, Position 19.
„Kupfer und Messing“, Position 33. „Steine“, sind die Ueberschriften
durch Hinzufügung der Worte:
„und Bleiwaaren“ bei Position 3., „Eisen= und Stahlwaaren“
bei Position 6., „Kupfer= und Messingwaaren“ bei Position 19.,
„und Steinwaaren“ bei Position 33.
zu ergänzen.
Dritte Abtheilung des Tarifes.
Von den im I. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen fallen die unter 10.
und 11. hinweg.
Fünfte Abtheilung des Tarifes.
1) Die Bestimmung unter Ziffer III. d. im ersien Absatze wird dahin
abgeändert:
„Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist,
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= oder
Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt, zur Verzollung ge-
stellt, so können vier Pfund vom Zeutner für Tara gerechnet wer-
den, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere Tara-
vergütung für Ballen oder Sccke vorgeschrieben ist.“
2) Im