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2) Im zweiten Satze unter Ziffer IV. wird die Ausnahme hinsichtlich der
„Gold- und Silberstoffe und der Baͤnder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt.
F. 2.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt. "
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssonci, den 27. Oktober 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. v. Manteuffel II.
(Nr. 4547.) Verordnung wegen Abänderung des Mahl= und Schlachtsleuer-Gesetzes vom
30. Mai 1820. Vom 27. Oktober 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehbrenden Staaten überein-
gekommen sind, eine Ausnahme von der Bestimmung im Artikel 11. Ziffer I.
des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Jollvereins vom 4. April
1833. dahin stattfinden zu lassen, daß vergollte ausländische Mühlenfabrikare
aus Getreide und Hülsenfrüchten in Beziehung auf innere Besteuerung wie in-
ländische Erzeugnisse behandelt werden; so verordnen Wir mit Abänderung
des §. 15. lit. a. des Gesetzes wegen Entrichtung einer Mahl= und Schlacht-
steuer vom 30. Mai 1820., unter Vorbehalt der Genehmigung beider Häuser
des Landtages Unserer Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
C. 1.
Von den im F. 14. des Gesetzes wegen Entrichtung einer Mahl= und
Schlachtsteuer vom 30. Mai 1820. (Gesetz-Sammlung für 1820. S. 145.)
und im K. 1. lit. a. des Gesetzes vom 2. April 1852. zur Ergänzung des vor-
gedachten Gesetzes (Gesetz-Sammlung für 1852. S. 10.) genannten Gegen-
ständen unterliegen Mehl, Graupe, Grütze, Gries, geschrootenes Getreide und
(Nr. 4516—4547.) geschroo-