Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagter. 
  
r. 58.— 
  
(Nr. 4548.) Statut des Aken-Rosenburger Deichverbandes. Vom 28. August 1856. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Geundteler der 
Aken-Rosenburger Niederung Behufs gemeinsamer Anlegung und Unterhaltung 
der Deiche gegen die Ueberschwemmungen der Elbe und Saale zu einem Deich- 
verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung 
der Betheiligten erfolgk, auch wegen des Eintritts der zum Herzogthum Anhalt- 
Dessau-Cöthen gehbrigen Niederungsgrundstücke in den Deichverband der Staats- 
Vertrag vom 22. Mai 1856. abgeschlossen ist, genehmigen Wir hierdurch auf 
Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. MG. 11. 
und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines 
Deichverbandes und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
Erster Abschnitt. 
F. 1. 
In der auf dem linken Elbufer von den Höhen auf der Anhaltschen Umfang und 
Grenze oberhalb der Stadt Aken bis zum Einfluß der Saale in die Elbe und zes des 
von da auf dem rechten Ufer der Saale bis in die Nähe der Magdeburg= Orichderdan- 
Cöthener Eisenbahn oberhalb Trabitz sich erstreckenden Niederung, werden die 
Eigenthümer aller eingedeichten oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche 
ohne Verwallung bei dem höchsten bekannten Wasserstande der Ueberschwem- 
mung unterliegen würden, zu einem Deichverbande unter der Benennung: 
„Aken-Rosenburger Deichverband“ 
Jahrgang 1856. (Nr. 4548.) 119 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1856.
	        
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