Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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rektion des Land- und Taubengrabens, soweit er im Inundationsgebiete liegt, 
und bis zur Mündung in die Saale mit den zum Schutze der Binnenlände- 
reien nöthigen Seitenverwallungen und anderen Bauwerken in der von den 
Sigatsperwaltungs= Beherden zu bestimmenden Weise und Ausdehnung aus- 
zuführen. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen 
er sich entledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. Die Zuleitung muß 
aber an dem von dem Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkte geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach dem allgemeinen Vorflurhsgesetz hierbei Betheiligten. 
Streitigkeiten, welche zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen 
darüber entstehen, ob ein schon vorhandener Graben beizubehalten oder ein 
Graben neu anzulegen und resp. ob eine Entwässerungsanlage als ein Haupt- 
graben zu betrachten sei oder nicht, werden von der Königlichen Regierung zu 
Magdeburg nach Anhöbrung beider Theile entschieden. 
Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations= 
wegen anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unter- 
alten. 
Die zu Wirkhschaftszwecken erforderlichen Brücken über die Hauptgräben 
werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren Interesse sie 
nöthig sind, unterhalten. 
Die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen 
zu geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande ge- 
baut und wie die unverändert beibehaltenen Brücken von den früher dazu Ver- 
pflichteten unterhalten. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben ird unter die Kontrole 
und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
. 5. 
Der Verband hat die Auslaßschleusen in den Hauptgräben anzulegen 
und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, 
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist 
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der 
jahrlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
(Nr. 4548.) *iee Zwei-
	        
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