Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

386  Zu-Art.  170  der  SO.

fahren  gegen  den  Konkur8verwalter  gerichtet  werden
muß  und  die  Beſchlagnahme  nicht  die  in  Art.  9
bis  44  1.  ec.  bezeichneten  Wirkungen  hat.

Bezüglich  des  Art.  7  1.  ce.  iſt  eine  Au8nahme
nicht  gemacht,  vielmehr  auf  denſelben  durch  die  Worte
„die  Beſchlagnahme  2c.  2c,“  ausdrüFlich  Bezug  genommen.


Damit  iſt  auch  deſſen  Anwendbarkeit  ausgeſprochen
  und  muß  ſonach  das  Vollſtre>ungsgericht
im  Falle  des  Art.  4170  Abſ.  11  d.  SO.  Beſchlag:
nahme  beſchließen  und  dem  Hypothekenamte  zum
Vollzuge  hinübergeben.

Die  gegentheilige  Anſicht  ſtüßt  ſich  lediglich
auf  ſubſidiäre  Ausßlegung8regeln,  welche  jedoch  nur
bei  undeutlichem  und  zweifelhaftem  Geſeßestezte
Plaß  greifen.  Art.  470  Abſ.  Ul  d.  SO.  iſt  aber
beſtimmt  und  bedarf  keiner  künſtlichen  Auslegung.
E8  iſt  unzuläſſig,  ihn  gegen  ſeinen  Wortlaut  zu
interpretiren.  Die  angezogenen  Außlegungsregeln
ſind  überdies  hier  nicht  anwendbar,  da  die  Gründe
für  Art.  171  Ziff.  4  und  Art.  4170  Abſ.11  d.  SO.
nicht  zutreffen  und  beide  Geſeßesſtellen  äußerſt  verſchiedene
  Fälle  behandeln.

Nac<  den  Motiven  iſt  bei  der  Zwangsverſteigerung
  nach  Art,  4171  1.  6.  eine  beſondere  Beſchlagnahme
  de8halb  nicht  veranlaßt,  weil  alles  Vermögen
  des  Gemeinſchuldner8,  wozu  auch  der
Grundbeſiß  gehört,  bereits  durch  die  Konkurseröffnung
  der  Befriedigung  der  Konkursgläubiger
  unterſtelt  iſt.  Zu  den  Fonfursgläubigern
  gehört  der  Abſonderungöberechtigte  als  ſolcher
nicht,  zu  ſeinen  Gunſten  iſt  dieſe  Unterſtellung  daher
  auch  nicht  erfolgt.  Auf  ſeine  Rechte  hat  die
Konkurseröffnung  keinen  Einfluß,  er  iſt  im  Konkurſe
nicht  betheiligt  und  kann  das  Konkursverfahren  ohne
ihn  wieder  aufgehoben  werden.

Der  Eintrag  des  Konkurßeröffnungsbeſchluſſeg