386 Zu-Art. 170 der SO.
fahren gegen den Konkur8verwalter gerichtet werden
muß und die Beſchlagnahme nicht die in Art. 9
bis 44 1. ec. bezeichneten Wirkungen hat.
Bezüglich des Art. 7 1. ce. iſt eine Au8nahme
nicht gemacht, vielmehr auf denſelben durch die Worte
„die Beſchlagnahme 2c. 2c,“ ausdrüFlich Bezug genommen.
Damit iſt auch deſſen Anwendbarkeit ausgeſprochen
und muß ſonach das Vollſtre>ungsgericht
im Falle des Art. 4170 Abſ. 11 d. SO. Beſchlag:
nahme beſchließen und dem Hypothekenamte zum
Vollzuge hinübergeben.
Die gegentheilige Anſicht ſtüßt ſich lediglich
auf ſubſidiäre Ausßlegung8regeln, welche jedoch nur
bei undeutlichem und zweifelhaftem Geſeßestezte
Plaß greifen. Art. 470 Abſ. Ul d. SO. iſt aber
beſtimmt und bedarf keiner künſtlichen Auslegung.
E8 iſt unzuläſſig, ihn gegen ſeinen Wortlaut zu
interpretiren. Die angezogenen Außlegungsregeln
ſind überdies hier nicht anwendbar, da die Gründe
für Art. 171 Ziff. 4 und Art. 4170 Abſ.11 d. SO.
nicht zutreffen und beide Geſeßesſtellen äußerſt verſchiedene
Fälle behandeln.
Nac< den Motiven iſt bei der Zwangsverſteigerung
nach Art, 4171 1. 6. eine beſondere Beſchlagnahme
de8halb nicht veranlaßt, weil alles Vermögen
des Gemeinſchuldner8, wozu auch der
Grundbeſiß gehört, bereits durch die Konkurseröffnung
der Befriedigung der Konkursgläubiger
unterſtelt iſt. Zu den Fonfursgläubigern
gehört der Abſonderungöberechtigte als ſolcher
nicht, zu ſeinen Gunſten iſt dieſe Unterſtellung daher
auch nicht erfolgt. Auf ſeine Rechte hat die
Konkurseröffnung keinen Einfluß, er iſt im Konkurſe
nicht betheiligt und kann das Konkursverfahren ohne
ihn wieder aufgehoben werden.
Der Eintrag des Konkurßeröffnungsbeſchluſſeg