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Vierter Abschnitt.
g. 31.
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. M
fsichtsrecht
Dasselbe wird von der Königlich Preußischen Regierung in Magdeburg als börden.
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe des Statuts,
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbe-
hrden der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Beslimmungen des Sta-
tuts überall beachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die
Grundslücke des Verbandes sorgfältig benutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zu-
lässig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls ereku-
tivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten
des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (cir. §. 14.), über Erlaß und
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei der Regierung oder bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher solche
alsdann, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu be-
fördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
. 32.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntnig von dem Gange der Deichver-
waltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Oeichschau= und
Deichamtskonferenz-Protokolle und ein Finalabschlutz der Deichkasse überreicht
werden. Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revissonen der Deichkasse
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamtsversammlungen abzuordnen,
eine Geschaftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
zu ertheilen und die erforderlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze
(Nr. 4518.) es