Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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beit versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefährdung 
der Sozielätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Entscheidung der Regierung (ckr. §. 34.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
g. 46. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. Auch die laufende 
Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben, Schleusen, Uferdeckwerke 
und Mlanzungen erfolgt unter der Leitung des Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspekrors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
S. 47. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Er muß aber die 
getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung 
nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann und, wenn letzterer sich 
nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nachsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. 
Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahreseinnahmen der 
Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kürzester Frist auher- 
ordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten und über 
die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 48. 
3 Deich- Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
Mentmeiser, versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
beitrgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung, angenommen.
	        
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