Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Der Entwurf dieser Kataster ist bei dem Landrathsamte zu Soldin und 
extraktlich bei den Gemeindevorstaͤnden offen zu legen, auch den Guͤtern, welche 
einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktlich mitzutheilen; zugleich ist 
im Amtsblatt der Regierung zu Frankfurt und ruͤcksichtlich der Ortschaften des 
Pyritzer Kreises im Pyritzer Kreisblatt eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu 
machen, innerhalb welcher beim Kommissarius Beschwerde erhoben werden kann. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdefuͤhrer, eines Deputirten des Vorstandes und der bei der Beschwerde 
besonders Betheiligten zu untersuchen. Wird eine Einigung erreicht, so hat es 
dabei sein Bewenden. 
Anderenfalls findet schiedsrichterliche Entscheidung statt nach den Vor- 
schriften des Gesetzes vom 15. November 1811. Das schiedsrichterliche Ver- 
fahren kann bis zur Ausfuͤhrung der Anlagen ausgesetzt werden. 
Nach erfolgter Feststellung werden die Kataster von der Regierung zu 
Frankfurt ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Bis zur Feststellung der Kataster verfügt die Regierung zu Frankfurt 
nach Anhörung des Vorstandes über das interimistische Beitragsverhältniß, 
welches, vorbehaltlich der Ausgleichung, der Einziehung von Beiträgen zum 
Grunde zu legen ist. 
S. 9. 
Nach dem Anlagekataster sind diejenigen Kosten aufzubringen, welche zur 
ersten planmäßigen Ausführung der Melioration erforderlich sind, und resp. die 
Schulden zu verzinsen und zu tilgen, welche zu diesem Behufe kontrabirt wer- 
den. Die Venerälkofsen kommen dabei nach Verhältniß der betheiligten Flächen 
in den verschiedenen Meliorationsgruppen zum Ansatz. Nach dem Unterhal- 
tungskataster sind die Kosten der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen 
des Verbandes vom Zeitpunkte der erfolgten vollständigen Ausführung ab, und 
din Kosten der Verwaltung des Verbandes von demselben Zeitpunkte ab, zu 
estreiten. 
S. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht mit der Sozietätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken und 
Gemeinden. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direktors in den darin zu 
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der admini- 
strativen Exekution einzuzahlen. Innerhalb der Gemeinden bewirken deren Vor- 
stände die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die 
eigentlich Verpflichreten. 
F. 11.
	        
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