Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 955 — 
posten. Für die Schauen erhalten dieselben eine Fuhrkosienentschädigung von 
zwei Thalern pro Tag und Person. Dem ODirekkor ist außerdem eine Entschädi- 
gung für Büreauaufwand zu gewähren, welche die Regierung zu Frankfurt auf 
Anhören des Vorstandes festsetzt. 
C. 30. 
Die ersie Ausführung der Meliorationsanlagen leitet der Regierungs= Vorüberge- 
Kommissarius mit Hülfe des ihm zugeordneten Baubeamten. Der Vorsiand, 
und bis zu dessen Konstituirung der gewählte interimistische Gesellschaftevorssand, 
unterstützen ihn dabei und nehmen die Rechte des Verbandes wahr. Für die 
laufenden Geschäfte während der Bauzeit ist von dem Vorstande ein Ausschuß 
zu wählen und mit Vollmacht zu versehen. Ein Baubeamter der Regierung 
revidirt die Ausführung der Anlagen. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs- 
Kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben mit der Baurechnung 
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Irnwentarienstücke. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu 
Frankfurt, in höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Baurechnung wird nach Anhören des Vorstandes demnächst von 
der Regierung dechargirt. 
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Baubeamten 
während der Banzeit ird aus der Staatskasse bestritten. 
§. 31. 
· AbändekungendesvorstehendenStatutskönnennurunteklandeöhcrt-Maria-i 
licher Genehmigung erfolgen. Vestimmun 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Oktober 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister für dic landwirth- 
Simons. schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
125 (Nr. 4658.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.