Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1) die Kosien der Flußregulirung von allen betheiligten Grundbesitzern, 
2) die Kosten, welche nach erfolgter Ablagerung des Erdauswurfes noch 
durch die Herstellung der Oammanlagen erwachsen, von den Besitzern 
der im Schutz des betreffenden Dammes liegenden Grundslucke. 
Nach erfolgter Ausführung der Regulirung verbleibt die spatere Un- 
terhaltung und Räumung des Flusses, ebenso wie die Unterhaltung der vor- 
handenen Brücken und abzupflasternden Durchfuhrten, den bisher Verpflichteten. 
Die Unterhaltung der neuen DOurchstiche wird, wenn keine andere Einigung er- 
folgt, im Wege des schiedörichterlichen Verfahrens (89. 23. ff. des Gesetzes 
vom 15. November 1511.) unter die Adjazenten der eingehenden alten Fluß- 
strecken vertheilt. 
Die Unterhaltung der Dammanlagen erfolgt auf gemeinschaftliche Kosten 
derselben Grundbesitzer, welche die erste Herstellung bewirkt haben, so lange 
nicht bei der Regulirung des Deichwesens für das rechte Elbufer oberhalb 
Magdeburg etwas Anderes fesigesetzt ist. 
g. 4. 
Der Verband ist befugt: 
1) die Abtretung des zum neuen Flußbette und zu den Daͤmmen oder zur 
Unterbringung der Erde erforderlichen Terrains, 
2) die Entnahme der Banmaterialien an Sand, Lehm, Rasen re., 
3) die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theilweise 
auf das andere lfer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigenthümer 
oder sonsiige Nutzungsberechtigte nicht auf Entschädigung für die ihnen 
erwachsende Wirkthschaftsersehwerung verzichten, 
gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. 
Oie Feststellung der Entschädigung erfolgt im Wege des schiedsrichter- 
lichen Verfahrens nach Maaßgabe der Bestimmungen des Vorfluthedikts vom 
15. November 1811. W. 21. ff. 
Oie Abräumung der Bäume und der Straucher mnerhalb sechs Fuß 
von dem jetzigen Uferrande muß jeder Grundbesitzer unentgeltlich geslatten. 
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Zur Fesisiellung der betheiligten Grundstücke und des Beitragsverhält= 
nisses derselben sind Kataster anzufertigen, in welchen die Grundstücke nach 
Maaßgabe des ihnen durch die Melioration erwachsenden Vortheils und je 
nachdem sie nur von der Korrektion der Ehle oder aber auch von der Ein- 
dammung berührt werden, in fünf Klassen zu theilen sind, von denen der 
Morgen: 
a) Acker zu Einem Theil, » 
b) Wiese zu einem halben Theil, **• 
Wr. 155d.) c) soweit
	        
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