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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NJr. 61.
(Nr. 4559.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-HObliga-
tionen des Greifenberger Kreises im etrage von 100,000 Thalern.
Vom 23. Oktober 1850.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreissiänden des Greifenberger Kreises auf den Kreis-
tagen vom 23. April 1852. und vom 31. Mai 1831. beschlossen worden, die
zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 100,000 Thalern aussiellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Imreresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er-
innern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Aussiellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern,
in Buchstaben: Einhundert tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
50 Stück 500 Rthlr. = 25,000 Rthlr.,
0 t
150 00o0 30000
300 100 30,000
300 50 — 15,000
Summa 100,000 Rehlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissieuer mit
vier und einem halben Prozem jährlich zu verzinsen und nach der durch das
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1855. ab mit wenig-
stens jährlich Einem Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehen-
den Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen,
geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1856. (Nr. 4559.) 120 Das
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1856.