Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwen- 
dung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeides nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem- 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrifren, verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen- 
dung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur böffentlichen 
Kenneniß zu bringen. 
Sanssouci, den 23. Oktober 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4562.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration der Ländereien am Goplo-Sec, 
im Bachorze-Bruche und im Montwey-Thale. Vom 24. Oktober 1856. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
verordnen, auf Grund der §#. 56. 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
(Gesetz-Sammlung von 1843. S. 51.) und Artikel 2. des Gesetzes vom 11. Mai 
1853. (Gesetz-Sammlung von 1853. S. 182.), was folgt: 
K. 1. 
Um die im Inowraclawer Kreise um den Goplo-See, im Bachorze= 
Bruch und im Montwey-Thale bis zum Wengiercer See belegenen Grund- 
stücke, welche durch unzeitige Ueberschwemmungen leiden, besser zu entwässern 
und, soweit es möglich und erforderlich ist, zu bewässern, werden die Eigenthu- 
mer dieser Grundstücke zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten unter 
dem Namen: 
„Genossenschaft zur Melioration der Ländereien am 
Goplo-See, im Bachorze-Bruch und im Montwey- 
Thale“ 
vereinigt. — Die Genossenschaft hat ihren Sitz zu Inowraclaw und ihren 
Gerichksstand bei dem Kreisgericht daselbst. 
· H.2.
	        
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