Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

—  231  —

(t)  Von  den  Kosten  der  Centralverwaltung  der  Preußischen  Staatsbahnen
sollen  90  Prozent  den  Betriebsausgaben  zugerechnet  werden.

GDDie  für  Ergänzung  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel  erforderlichen
Aufwendungen,  welche  nach  den  für  Preuhen  jeweilig  geltenden  Verwaltungsgrundsätzen
  nicht  in  den  Titeln  des  Betriebsausgabe-Etats  vorgesehen  werden,
sollen  den  Betriebsausgaben  nicht  zugerechnet  werden.

(.)  Jeder  Staat  zahlt  die  auf  seinen  Eisenbahnbesitz  entfallenden  Staats.,
Gemeinde=  und  sonstigen  öffentlichen  Abgaben  aus  dem  ihm  zufallenden  Reinertrage.

Artikel  11.

yLDer  Preußischen  Regierung  bleibt  die  Erweiterung  ihres  Eisenbahnbesitzes
durch  kaufweise  Uebernahme  bestehender  Bahnen  überlassen.  Dieselben  treten  mit
dem  Beginn  des  auf  die  Erwerbung  folgenden  Rechnungsjahres  in  die  Gemeinschaft
  ein,  indem  der  Theilungsziffer  Preußens  (Artikel  8  Absatz  1)  eine  Zinsvergütung
  von  3/8  Prozent  der  für  die  Erwerbung  gemachten  Aufwendungen
zugerechnet  wird.  Diese  Bestimmung  findet  auf  alle  in  die  Zeit  vom  Beginn
des  Jahres  1895/96  bis  zum  Beginn  des  auf  die  Uebergabe  der  Hessühen
Ludwigsbahn  folgenden  Rechnungsjahres  fallenden  Erwerbungen  fremder  Bahnen
durch  Preußen  in  gleicher  Weise  Anwendung.  Unter  denselben  Bedingungen
bleibt  die  Erwerbung  auf  Hessischem  Gebiet  belegener  oder  an  solche  anschließender
Eisenbahnstrecken,  sofern  dieselbe  Preußischerseits  für  die  Zwecke  der  Gemeinschaft
als  erwünscht  anerkannt  wird,  der  Hessischen  Regierung  überlassen.  Sollte  vorbezeichnete
  Voraussetzung  nicht  zutreffen,  so  bleibt  die  Hessische  Regierung  gleichwohl
  berechtigt,  die  betreffende  Bahn  zu  erwerben.  Letztere  ist  von  der  Betriebsgemeinschaft
  für  Rechnung  des  Hessischen  Staates  zu  betreiben,  sofern  nicht  auf
den  Wunsch  der  Hessischen  Regierung  im  einzelnen  Falle  eine  Ausnahme  hiervon
vereinbart  wird.

G)  Bezüglich  der  in  der  Anlage  bezeichneten  neuen  Bahnen,  für  welche
zur  Zeit  des  Abschlusses  dieses  Vertrages  der  Hessischen  Regierung  Kredite  auf
gesetzlichem  Wege  eröffnet  sind,  soll,  sofern  die  Bedingungen,  von  denen  die
Ausführung  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abhängig  gemacht  ist,  erfüllt
werden,  eine  Zinsvergütung  von  1/  Prozent  eines  den  Höchstbetrag  von
32  Millionen  Mark  nicht  übersteigenden  Baukapitals  der  Theilungsziffer  (Artikel  8
Absatz  2)  des  Hessischen  Staates  zugerechnet  werden,  sobald  dieselben  in  die  Finanzgemeinschaft
  eintreten.  Der  Eintritt  erfolgt  mit  dem  Beginn  des  nächsten  auf
die  Betriebseröffnung  der  ganzen  Strecke  folgenden  Rechnungsjahres.  Bis  zu
diesem  Zeitpunkt  wird  die  Verwaltung  für  Rechnung  des  betreffenden  Staates
durch  die  Betriebsverwaltung  der  Gemeinschaft  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  3
festgesetzten  Theilungsgrundsätze  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarungen  geführt.

(#)  Die  Hessische  Regierung  bleibt  auch  fernerhin  berechtigt,  neue  Eisenbahnlinien
  auf  ihre  Rechnung  bauen  zu  lassen;  der  Eintritt  solcher  Bahnen  in  die

Geseh  ·  Samml.  1800.  (Nr.  9502.)  50

Erweiterung
bes  Elsenbahnbesitzes
beider  Staaten.
Erxwerb  bestehender
Gahnen.

Neur  vahn  für
.
Gess

ui)
bereits  bewilligten

b)  Hnstlgt  Bahnen.