Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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b) als Abgeordnete zur allgemeinen Kontrolle der Wirthschaftsfuͤhrung 
der Assozüirten (F. 49.), zur Aufnahme von Taxen, Fuͤhrung von Se- 
questrationen, Stellvertrekung der Landschaftsräthe und im Allgemei- 
nen zur Erledigung der ihnen in Bezug auf das landschaftliche In- 
teresse von der Departementsdirektion ertheilten Aufträge. 
9. 60. 
Die zu dem Departement vereinigten Deputirten erwaͤhlen jaͤhrlich aus 
ihrer Mitte einen Deputirten und fuͤr den Fall seiner Behinderung einen Stell- 
vertreter, der das Departement bei dem Engeren Ausschusse vertritt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Departementskollegium. 
Ebenso waͤhlen die Deputirten jedes Departements die Mitglieder der 
Generallandschafts-Direktion nach vorgaͤngiger Kommunikation unter einander 
(cfr. K. 85.). 
g. 61. 
Dem Lauenburg-Bütower Kreise steht die Berechtigung zu, Behufs seiner 
Vertretung im Departementskollegium Stolper Departements zwei Depukirte 
u wählen, welche jedech nur bei vorkommenden Wahlen jeder Eine Stimme 
aben. Beide erhalten Diäten. 
· 5.62. 
Das Amt der Deputirten und Stellvertreter währt drei Jahre; sie sind 
alsdann jedoch wieder wählbar. 
S. 63. 
Die Dauer des Amtes entscheidet über den Rang der Deputirten unter sich. 
g. 64. 
Die Landschaftsdeputirten und Huͤlfsdeputirten haben bei Antretung ihres 
Lnes den am Schlusse formulirten Eid zu den Händen des Direktors zu 
eisten. 
S. 65. 
Die Deputirten erhalten für Anwesenheit in den beiden, der Regel nach 
jährlich stattfindenden Departemenktsversammlungen neben den Fuhrkosten der 
Zu= und Rückreise ein Aversionalguantum von funfzig Thalern. Die Fuhrkosten 
und Diäten der Deputirten werden übrigens nach F. 35. geregelt. 
E. Den den Geschäften der Departementskollegien. 
S. 66. 
Die aus den Departementsdirektionen und den Deputirten, letzteren als 
eigentlichen Vertretern der Assozürten, gebildeten Departementskollegien ver- 
sammeln sich in der Regel, und zwar alljährlich zweimal, nach dem vollständi- 
gen
	        
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