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tigten Pfandbriefe (Landschaftsregister). Die Ordnung der Registratur bleibt
der Instruktion vorbehalten.
Kapitel V.
Von der Generallandschafts-Direktion.
F. 84.
An der Spitze der Verwaltungsgeschäfte sieht die Generallandschafts-
Direktion, ein Kollegium, welches aus dem Generallandschafts-Direktor und
zweien Generallandschafts-Räthen besteht; demselben sind der Generallandschafts-
Syndikus als Rechtskonsulent und die nöthigen Subalternbeamten zugeordnet,
deren Personale ohne besondere Genehmigung des Engeren Ausschusses nicht
vermehrt werden darf.
. 85.
Der Direktor und die Räthe werden unter Vorbehalt der Genehmigung
Seiner Majesiät von den Deputirten der vier Departements nach Mehrheit
der Stimmen in jedem Departemem gewählt.
Bei einer Stimmengleichheit unter den Deputirten eines Departements
giebt über die Stimme dieses Departements das Departementskollegium den
Ausschlag. Bei Stimmengleichheit unter den vier Departements entscheidet
as Loos.
Von den beiden Generallandschafts-Räthen ist jederzeit der eine aus
Vorpommern, der andere aber aus Hinterpommern zu wählen (cir. F. 60.).
S. 86.
Zu diesen Aemtern können nur Besitzer bepfandbriefungsfahiger Pom-
merscher Güter gewählt werden, welche Mitglieder eines landschaftlichen Kollegü
der Provinz früher gewesen, oder es noch sind.
Was im F. 36. von dem Departementsdirektor gesagt ist, gilt auch von
den Mitgliedern der Generaldirektion. Ihr Amt wahrt sechs Jahre, nach
deren Ablauf sie aber wieder wählbar sind. Im Falle der Behinderung eines
Mitgliedes sleht der Generallandschafts-Oirektion die Berechtigung zu, aus der
Zahl der Deputirten den Stellvertreter mit Vorwissen des bekreffenden Depar-
tementsdirektors zu ernennen.
F. 87.
Das Kollegium hat seinen beständigen Sitz in Stektin und regelt die
Zeit und Dauer seines Zusammenseins nach den vorliegenden Geschäften.
. 88.
Den Generallandschafts-Syndikus, welcher das Eramen zum Gerichts-
Assessor