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Assessor bestanden haben muß, waͤhlt die Generallandschafts-Direktion, nachdem
dieselbe zuvor die vier Departementskollegien von ihrem Vorhaben in Kenntniß
gesetzt hat; etwa begruͤndete Erinnerungen derselben gegen die beabsichtigte
Wahl ist sie zu berücksichtigen verpflichtet. In Betreff der Dauer seiner An-
stellung, seiner Entlassung und Pensionirung gilt, was im F. 75. vom Departe-
mentssyndikus bestimmt ist. Er führt auf dem Generallandtage und dem
Engeren Ausschusse das Protokoll. Seine Stellung zur Generallandschafts-
Direitton. ist dieselbe, wie diejenige der Deparkementssyndici zur Departements=
Direktion.
g. 89.
Die Bestellung des Rendanten und der uͤbrigen Subalternbeamten wird
der Generallandschafts-Direktion uͤberlassen, welche allein fuͤr ihre Befähi-
gung haftet.
Der Rendant muß eine angemessene Kaution bestellen. In Betreff der
Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Entlassung und Pensionirung gilt,
was im F. 75. vom Departementssyndikus bestimmt ist.
g. 90.
Die Generallandschafts-Direktion ist verpflichtet, die Grundsätze des
Kreditsysiems aufrecht zu erhalten, sie pünktlich ausführen zu lassen, das all-
gemeine Beste desselben überall zu befördern und jeden Nachltheil zu beseitigen
und zu verhindern.
g. 91.
Die Departementsdirektionen müssen daher den auf das Reglement be-
gründeten Verfügungen der Generaldirektion Folge leisten.
g. 92.
Die Generaldirektion untersucht und entscheidet alle Beschwerden und
Anzeigen gegen die landschaftlichen Departementsbehörden oder gegen ihre ein-
zelnen Mitglieder, insofern sie das Kreditsystem betreffen. Wer sich bei dieser
Entscheidung nicht beruhigen will, wendet sich an den Engeren Ausschuß (ckr.
. 15. und 119.).
*
Alle Vorschläge und Bemerkungen, die auf Verbesserung des Kredit-
Systems abzwecken, müssen an die Generallandschafts-Dirktion eingereicht
werden.
i
Alle zweifelhaften Fälle, wo die Vorschriften dieses Reglements nicht
ausreichen, werden von den Departementsdirektionen der Generaldirektion zur
(Ne. 1811.) 1297 Ent-