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zelegenheiten des Kreditspyslems zu führen sein wird, wenn solche mit einem
ffentlichen Siegel und der Rubrik
„Generallandschafts-Sachen“
bezeichnet ist, die Porkofreiheit genießt.
g. 100.
Endlich sleht ihr die Berechtigung zu, ausnahmsweise (cfr. K. 120.) und
in schleunigen Fällen unter Approbation des Königlichen Kommissarins einen
Generallandtag auszuschreiben.
F. 101.
Die Beamten der Generallandschafts-Oirektion beziehen in den gesetzlich
dazu geeigneten Fällen (csr. hh. 35. und 13.) außer ihrem etatsmäßigen Ge-
halte an Diäten und Fuhrkosten dieselbe Entschädigung, wie die Beamten der
Departementskollegien gleicher Kategorie.
g. 102.
Der Direktor, die Raͤthe, der Syndikus und die Subalternen werden
nach den am Ende dieses Reglements befindlichen Formularen, und zwar ersterer
durch den Königlichen Kommissarius, die übrigen durch den Generallandschafts-
Direktor verpflichtet, wobei die Bestimmung des F. 81. in line ebenfalls maaß-
gebend ist.
Kapitel VI.
Von den Kreisversammlungen.
C. 103.
Jeder Kreisdeputirte ruft, so oft es erforderlich, wenigstens jährlich ein-
mal nach vorheriger Anzeige bei der Departementsdirektion an den bisher üblich
gewesenen Orten kurz vor der jedesmaligen Herbstversammlung des Departe-
mentskollegiums die hierzu berechtigten Gutsbesitzer des Kreises zusammen,
eröffnet ihnen unter Vorlegung der halbjährigen Kassenrechnungen und der
Engeren Ausschußbeschlüsse, was im Innern des Instituts seit dem letzten
Kreistage Wichtiges sich zugetragen, macht denselben von den im Departement
stattgefundenen Taraufnahmen, Pfandbriefsbewilligungen und Ablösungen Mit-
theilung und erfordert und vermittelt ihre Bemerkungen, Anträge oder etwanigen
Proponenda, sowie ihre nach Stimmenmehrheit zu fassende Beschlußnahme über
alle diejenigen Gegenstände, welche einer Berathung der Assozürten bedürfen,
um sie demnächst im Departementskollegium zum Vortrage zu bringen (clr. S. 68.).
F. 104.
Zur persönlichen Theilnahme an den Kreisversammlungen und zur Aus-
(Nr. 4811.) übung