Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Proponenda der Departementskollegien vier Wochen vor der Versammlung des 
Engeren Ausschusses mitgetheilt werden muͤssen. 
Gleichzeitig haben auch die Departementskollegien sich ihre Proponenda 
gegenseitig zur Kenntnißnahme zuzusenden. 
Die Generallandschafts-Oirektion ist schuldig, dem Engeren Ausschusse 
über Alles, was er zu wissen verlangt, Auskunft zu geben und die erforderli- 
chen Akten und Schriften vorzulegen. 
F. 118. 
Alle Rechnungen, die dem Engeren Ausschusse vorgelegt werden, müssen 
von den Departementsdirektionen halbjährig gehörig abgeschlossen, belegt, von 
der Generallandschafts-Oirektion revidirt, auch alle Erinnerungen moglichst er- 
edigt sein. 
Zu diesem Zwecke werden die Rechnungen jedes Departements vierzehn 
Tage vor der Versammlung des Engeren Ausschusses an die Generalland- 
schafts-Direktion eingesendek, damit sie solche mit den Etats eines jeden Depar- 
tements gründlich vergleichen und moniren, die Monita aber dem zusammen- 
tretenden Engeren Ausschusse sodann vorlegen könne. 
Außerdem ist alljährlich der Etat der Generallandschafts-Direktion und 
jedes Departements dem Engeren Ausschusse zur Genehmigung und Vollziehung 
vorzulegen. 
Die Rechnungen der Generallandschafts-Direktion sind mit dem letzten 
Tage des August abzuschließen, mit dem 1. September sogleich wieder neu an- 
zufangen und fortzuführen. Oie abgeschlossenen Rechnungen, sowie ein bis zum 
Tage des Zusammemtriktts der Engeren Ausschußversammlung reichender Ertrakt 
aus den neu angelegten Rechnungen, sind der Versammlung vorzulegen. Die 
Abschlußtermine der Rechnungen der Departementskollegien werden auf den letz- 
ten Tag des Februar und August festgesetzt. 
K. 119. 
Wenn in dem S. 92. gedachten Falle, oder bei nachgesuchten Entschei- 
dungen über Zweifel und Auslegung des Reglements Jemand bei dieser Enc- 
scheidung der Generaldireklion sich nicht beruhigen will, so steht ihm der Rekurs 
an den Engeren Ausschuß frei, welcher gemeinschaftlich mit der Generaldirek= 
tion die Sache nochmals reiflich in Erwägung zieht und schließlich entscheider, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß den Verfügungen der Generaldirektion inter- 
imistisch und unter Vorbehalt seines Rechtes von dem Beschwerdeführer Folge 
geleistet werden muß. g. 120 
Das Recht, die Berufung eines Generallandtages zu beschließen, steht in 
der Regel (ckr. §. 100.) dem Engeren Ausschusse zu. 
F. 121. 
Die von den Departementskollegien für den Engeren Ausschuß aufzusiel- 
Jahrgang 1857. (Nr. 4311.) 130 lenden
	        
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