Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 971 — 
fung des Generallandtages unter Genehmigung des Koͤniglichen Kommissarius 
durch die Generaldirektion nach Stettin. 
Er hat die Funktionen des Engeren Ausschusses; Abweichungen von 
diesem Reglement oder Aenderungen desselben und der Generaltax-Prinzipien, 
sowie Auferlegung neuer Verbindlichkeiten der Assoziirten zu beschließen oder zu 
genehmigen, ist er jedoch nur allein ermächtigt; für besiimmte Zwecke kann er 
indessen mir Allerhöchsier Genehmigung (F. 132.) auch dem Engeren Ausschusse 
diese ihm allein zustehenden Befugnisse übertragen. 
Die Generallandschafts-Direktion hat die Vorlagen für den General- 
Landtag vorbereitend zusammen zu stellen und mit ihrem Gutachten zu begleiten. 
g. 1 26. 
Es erscheinen auf demselben saͤmmtliche Departementsdirektoren mit den 
Deputirten und dem Syndikus ihrer Departements. 
Wird ein Deputirker und dessen Stellvertreter verhindert, auf dem Ge- 
nerallandtage zu erscheinen, und erfolgt diese Verhinderung so spät, daß der 
Kreis selbst nicht eine andere Wahl veranlassen kann, so ist das Departements= 
Kollegium befugt, einen Substituten zu bestellen. Auch die Landschaftsrathe 
haben den Versammlungen des Generallandtages mit einem Votum consul- 
talivum beizuwohnen. 
g. 127. 
In Betreff des Vorsitzes auf dem Generallandtage sind die Bestim- 
mungen des K. 110. maaßgebend. 
* 
Der Generallandschafts-Syndikus führt das Protokoll der allgemeinen 
Berathung, ein zu ernennender Departementssyndikus die Verhandlungen in 
Betreff der Abnabme der Rechnungen. 
E. 129. 
Von der Generallandschafts-Direktion wird dem Generallandtage ein 
ausführlicher Bericht über Alles erslattet, was das Ganze des Kreditsysiems 
und das allgemeine Interesse aller verbundenen Gutsbesitzer betrifft. 
F. 130. 
Alle über die verwalteten Fonds geführten und von dem Engeren Aus- 
schusse revidirten Rechnungen werden dem Generallandtage noch einmal zur 
Einsicht vorgelegt, der eine nochmalige Reoision veranlassen kann, wenn er es 
nöthig findet. 
g. 131. 
In allen Fäallen, wo es auf eine Untersuchung der Geschäftsführung der 
dr. 4811.) 130“ ' Gene-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.