Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Generaldirektion und des Engeren Ausschusses ankommt, wird ein besonderer 
Ausschuß aus dem Generallandtage selbst ernannt, welcher einen Rechtsgelehr- 
ten, mit Ausschluß des Generallandschafts-Syndikus, zuzuziehen hat. 
g. 132. 
Der Generallandtag hat alle von dem Engeren Ausschusse, sowie von 
der Generaldirektion ihm vorgelegten, das Kreditsystem und dessen Befoͤrderung 
betreffenden Entwuͤrfe und Vorschlaͤge, welche jedoch niemals auf Verletzung 
schon erworbener Privatrechte und Aufhebung der Grundverfassung des Kre- 
ditvereins hinauslaufen duͤrfen, zu pruͤfen und daruͤber zu beschließen. 
Die Beschluͤsse des Generallandtages beduͤrfen, soweit sie die demselben 
allein vorbehaltenen Gegenstände betreffen, der Allerhöchsten Sanktion, im Uebri- 
g#r wie diejenigen des Engeren Ausschusses, der Bestätigung des vorgesetzten 
Ministerii. 
F. 133. 
Die dem Generallandtage zur Berathung und Entscheidung vorzulegen- 
den Proponenda können sowohl von dem Engeren Ausschusse und der Gene- 
rallandschafts-Direktion, als auch von den Departementskollegien oder von ein- 
zelnen Kreisen ausgehen. 
Bevor diese jedoch dem Generallandtage zur Beschlußnahme vorgelegt 
werden können, müssen dieselben den sämmtlichen Kreisen zur Erklärung vor- 
elegen haben. Sollten die Proponenda eines Kreises, welche auf vorstehende 
eise zur Kenneniß der Totalität durch die Departementskollegien gekommen 
sind, deren Zustimmung nicht erhalten haben, so ist das betreffende Kollegium 
dennoch verpflichtet, dieselben durch die Generaldirektion dem Generallandtage 
vorlegen zu lassen. 
F. 134. 
Alle Vorlagen für den Generallandtag müssen dem Königlichen Kom- 
missarius vier Wochen vor dem Zusammentrikt desselben mitgekheilt, die Pro- 
ponenda der Departementskollegien daher auch mindestens acht Wochen vorher 
der Generaldirektion eingesendel werden. 
g. 135. 
Der Generallandtag faßk seine Beschlüsse nach der Mehrheit der De- 
partements, welche zuvor ihre Abstimmung in sich feststellen müssen; bei Stim- 
mengleichheit in einem Departement entscheidet die Stimme des betreffenden 
Departementsdirektors, und bei Stimmengleichheit der Departemenks der Vor- 
sitzende. Die Kosten des Generallandtages trägt der Totalitätsfonds. 
S. 136. 
Die demnächstige Kommunikation dieser Verhandlungen an die Departe- 
ments
	        
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