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ments und die Assoziirten erfolgt in derselben Art, wie bei dem Engeren Aus-
schusse (cr. H. 123.).
Kapitel IX.
Von Vollstreckung der landschaftlichen Verfügungen.
S. 137.
Jedes Mitglied des Instituts ist verbunden, sich den Verfügungen der
landschaftlichen Kollegien, welche die Aufrechthaltung und Ausführung der Be-
stimmungen des Kreditsystems betreffen, zu unkerwerfen.
F. 138.
Die landschaftlichen Behörden sind befugt, die Befolgung ihrer Verfü-
gungen durch Verhängung von Geldstrafen oder sonstige nach diesem Regle-
ment zulässige Erekutionsmittel zu erzwingen.
Sämmrliche Gerichte sind verpflichtet, der Landschaft auf ihr Ansuchen
in diesen Fällen schleunige und unweigerliche Hülfe zu leisten.
K. 139.
Sollten diese Mittel die Betheiligten zur Erfüllung ihrer Pflicht nicht
veranlassen, so ist die Departementsdirektion berechtigt, nach eingeholter Geneh-
migung der Generaldirektion die Ablösung der Pandbriefe zu fordern und zu
diesem Zweck nach erfolgter fruchtloser Androhung dußersten Falls die Sub-
hastation des verpfändeten Gutes zu beantragen. Solche hat das betreffende
Gericht einzuleiten.
K. 140.
Glaubt der Angeschuldigte sich bei dem desfallsigen Beschlusse nicht be-
ruhigen zu können, so steht ihm dagegen der Rekurs an den Engeren Aus-
schuß oder Generallandtag (wenn ein solcher gerade früher als der nächsie En-
ere Ausschuß abgehalten werden sollte) offen, bei deren Entscheidung es sein
Bewenden behält.
g. 141.
Alle Mitglieder und Beamten der landschaftlichen Kollegien sind ver-
pflichtet, den Anordnungen ihrer vorgesetzten Behoͤrden bei Vermeidung von
Ordnungsstrafen Folge zu leisten.
S. 142.
Auch die verbundenen Gutsbesitzer ganzer Kreise in ihrer Gesammtheit
bei den Kreisversammlungen sind verpflichtet, den Vorschriften des Reglements
(Tr. 4811.) un