Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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und den auf Grund derselben ergangenen Beschlüssen und Verfügungen der 
ihnen vorgesetzten landschaftlichen Behörden in allen Stücken Folge zu leisten. 
Kapitel X. 
Von dem Verfahren bei Aufnahme der Taxen und Ausstellung 
von Konsensen. 
S. 143. 
Die Bepfandbriefung eines Gutes kann nur auf Grund einer nach den 
Prinzipien der landschaftlichen Beleihungstare bewirkten Abschätzung erfolgen. 
st eine solche Taxe bereits vorhanden, so genügt dieselbe, wenn das 
landschaftliche Kollegium nöthigenfalls durch Lokalrecherche oder Tarrevisson 
sich überzeugt hat, daß der wirthschaftliche Zustand des Gutes seit der Tar- 
Aufnahme sich nicht verschlechtert hat. 
F. 144. 
Jeder Gutsbesitzer, welcher die Aufnahme einer neuen Taxe, oder die 
Revision einer früheren nachsucht, hat mit diesem seinem bei der Departements- 
Direktion zu übergebenden Antrage zugleich den neuesten Hypothekenschein nebst 
Karte und Vermessungsregisier, den etwanigen Regulirungs= und Separations- 
Rezeß und das Feuerkataster zu überreichen. 
S. 145. 
Findet der Landschaftsdirektor oder die etwa bei Eingang des Antrages 
versammelte Landschaftsdirektion dagegen nichts zu erinnern, so wird, nachdem 
der muthmaaßliche Kostenbetrag durch einen eingezahlten Vorschuß sichergestellt 
ist, ein Landschaftsrath oder bei dessen Behinderung ein Landschaftsdeputirter 
und der Deputirte des betreffenden Kreises, eventuell dessen Stellvertreter, mit 
der Aufnahme der Tare beauftragt. 
Diese haben sich wegen des anzusetzenden Termins zu vereinigen, der so- 
fort dem antragenden Gutsbesitzer mit der Aufforderung bekannt zu machen 
ist, alles Erforderliche einzuleiten und Fuhren an die bestimmten Orte zu schicken, 
um die Kommissarien abzuholen, widrigenfalls er die Reisekosten reglements- 
mäßig zu vergütigen habe. 
Oie Tarkommissarien können von dem Gutsbesstzer die Hergabe des cc- 
forderlichen Lokals verlangen, wobei es ihnen überlassen bleibt, die Zusammen- 
siellung des Taxinstruments auch außerhalb des zu tarirenden Gutes gegen 
Diäten anzufertigen. 
S. 146. 
» BeibckBesiimmungdchommissarienisimitbesondererSokgfaltda- 
hin zu sehen, daß sie weder unter sich, noch mit dem Besitzer des abzuschätzen- 
den
	        
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