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S. 254.
Will im zweiten Falle, wenn nur allein Kupons abhänden gekommen
und bis zum zweiten Zinstermine nicht präsentirt werden, der Eigenthümer zur
Amortisation schreiten, so erläßt die Gencrallandschafts-Oirektion ebenfalls das
öffentliche Aufgebot unter genauer Beschreibung des Koupons. Der Inhaber
wird darin aufgefordert, sich bis zum vierten Zinszahlungstermine zu melden,
andernfalls der Kupon für erloschen erachtet, der Betrag aber dem Extrahenten
aus der Kasse gezahlt, resp. die neue Kuponsserie ausgereicht werden würde.
Die Citation wird durch Aushang an den Kassen des Inslituts, durch
dreimalige Einrückung in eins der Amtsblätter der Provinz und, wenn der
Verlierer in einer anderen Provinz wohnt, auch dort, und zwar so bekannt ge-
macht, daß zwischen den Zeiten, da das Aufgebot in den öffentlichen Blättern
erscheint, ein Zinstermin liegt, und die letzte Bekannemachung mindestens vier
Wochen vor dem Amortisationstermine erfolgt.
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Meldet sich in Folge dieses Aufgebots der Inhaber nicht, und kann der
Verlierer durch Vorzeigung des Pfandbriefes, zu welchem der qu. Kupon ge-
hört, sich als Inhaber desselben oder durch ein beglaubigtes Aktest des Inhabers
des Pandbriefes dahin, daß dieser auf den Kuponbetrag keinen Anspruch mache,
oder auf andere Weise glaubhaft legitimiren, so wird die gestellte Verwarnung
realisirt, ohne daß es eines Amortisationsurtels bedarf.
G. 256.
Hinsichtlich der zur Zeit der Realisirung der Verwarnung (F. 254.)
etwa noch nicht fälligen Zinskupons muß dies Aufgebot vier Wochen vor dem
Fälligkeitstermine wiederholt werden.
F. 257.
Dem Inhaber der Kupons, welcher sich nicht gemeldet, bleibt demnachst
nur der Weg Rechtens gegen den Extrahenten offen.
Kapitel XV.
Von der Ablösung und Kündigung der Pfandbriefe.
F. 258.
Der Pfandbriefsinhaber ist zur Kündigung weder der Landschaft noch
dem betreffenden Gutsbesitzer gegenüber befugt (cfr. F. 1.)
S. 259.
Wenn ein Gutsbesitzer seine nach dem am 13. März 1781. bestä-
(Tr. 4811.) 1345 tigten