Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Ist die Kuͤndigung auf Umtausch erfolgt, so wird der bei derselben ge- 
stellten Berwarnung Folge gegeben. 
F. 271. 
Ist die Kündigung geschehen, um die Einlösung durch Baarzahlung zur 
Ausführung des die allmälige Tilgung der Pfandbriefe bezweckenden Opera- 
tionsplanes zu bewirken, so wird an Stelle des prakludirten und zu löschenden 
BMandbriefes (ctr. §. 270.) ein unter einer besonderen Nummer auf Kosien 
des säumigen Pfandbriefsinhabers neu auszufertigender Pfandbrief eingetra- 
gen und dieser zum Pfandbriefs sfonds der Landschaft genommen. 
S. 275. 
Die Einlösung der Pfandbriefe und Baarzahlung der Valuta erfolge 
nach der Wahl der Gläubiger bei der Generallandschafts-Kasse in Stettin oder 
bei den betreffenden Departementskassen. Die Wahl des Zahlungsortes muß 
aber sechs Wochen vor dem Verfalltage Seitens des Glaubigers der General= 
Direktion angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so wird ange- 
nommen, daß die Zahlung bei der Generallandschafts-Kasse gewünscht werde. 
Gegen Empfang der Zahlung muß der über die Einreichung des Pfandbriefes 
ertheilte Oepositalschein retradirt werden. 
Soll in den §. 205. bezeichneten Ausnahmefallen die Einlösung der ge- 
kündigten Pfandbriefe durch Austausch gegen andere gleicher Größe geschehen, 
so steht dem Inhaber unter den vorbemerkten Maaßgaben ebenfalls die, der 
Generaldirektion jedoch auch in diesem Falle in der oben bemerkten Frist be- 
kannt zu machende Wahl frei, ob der Umrausch bei der Generallandschafts- 
Kasse oder bei der betreffenden Departemenkskasse erfolgen soll. 
F. 276. 
Die Extabulation der Pfandbriefe erfolgt in gleicher Weise, wie im F. 107. 
bei der Intabulation derselben vorgeschrieben. 
F. 277. 
Von der Willkur des Gutsbesitzers, welcher die auf seinem Gute haf- 
tenden Pfandbriefe ganz oder theilweise unmittelbar selbst, sei es durch eine von 
der Landschaft in der vorgeschriebenen Weise zu bewirkende Kündigung gegen 
Baarzahlung der Valuta oder auf eine andere rechtliche Weise, einlöser und in 
seinen Besitz bringt, ist es, soweit nicht die allgemeinen Eandesgesetze, wie z. B. 
bei Ablösungen durch Rentenbriefe, ein Anderes festsetzen, abhängig: 
a) ob er die Hypothek unbedingt und gänzlich löschen lassen will, oder 
b) ob das Oebet nur als Pfandbriefsschuld gelöscht worden, und ihm durch 
Rechtsabtretung das Hypothekrecht zu einer anderweitigen Benutzung 
offen erhalten werden soll. Dies darf jedoch nur mit Ausschluß leder 
Gewährleistungsverpflichtung der Landschaft, bei theilweisen Ablösungen 
nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Priorität für die stehen bleiben- 
den Pfandbriefe, geschehen. 
Jabrgang 1857. (Nr. 4811.) 135 In
	        
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