Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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In beiden Fällen hat der Gutsbesitzer die durch seine Anträge entslehen- 
den Kosten zu berichtigen, bevor die Löschung erfolgt. 
K. 278. 
Sollen Pfandbriefe in Privat-Hypotheken umgeschrieben werden, so bleibt 
diese Operation lediglich der Hypothekenbehörde überlassen, welche dann auch 
die „oschung der umzuschreibenden Pfandbriefe (#H. 279.) als solche zu be- 
wirken hat. 
S. 279. 
Die eingelieferten resp. präkludirten Pfandbriefe werden im Landschafts- 
Register und auf Grund eines von der Oepartementödirekrion darauf zu setzen- 
den Löschungskonsenses resp. des Präklusionsbescheides auch im Hypotheken- 
buche gelöscht. 
G. 280. 
Will oder muß ein Gutsbesitzer seine neuen Pommerschen Pfand- 
briefe ablösen, so hat derselbe eine, den abzulösenden Betrag erreichende 
Summe in solchen Pfandbriefen nebst den laufenden Kupons und Talons der 
betreffenden Departementsdirektion einzuliefern. 
Solche werden, sofern die Zinsen des letzten Termins bezahlt sind, mit 
dem betreffenden Hypothekendokumente der gerichrlichen Inrabulationskommnission 
ohne Weiteres präsentirt. 
Die Obligation wird demnächst auf Höhe des eingelieferten Betrages im 
Hypothekenbuche ganz oder als Pfandbriefsschuld (ckr. 9. 277.) durch die In- 
tabulationskommission oder auf Requisition durch das Hypothekengericht gelöscht, 
die Ingrossationsnote durchstrichen und resp. modifizirk. 
Die Cession der der Landschaft ausgestellten Obligation selbst ist unzu- 
lässig; dieselbe wird, auch im Falle der Abrretung des Hppothekenrechts (I. 277.), 
bei gänzlicher Ablösung der Pfandbriefe vollständig kassirt. Auf die eingelie- 
ferten Pfandbriefe setzt die Intabulationskommission einen Vermerk dahin, daß 
solche eingelbst und auf den Betrag eine Löschung im Hypothekenbuche flatrge- 
funden, und kassirt sie völlig. 
Demnachst erfolgt auch die Löschung derselben im Pandbriefsregister des 
betreffenden Departements. Sofern dasjenige Departement, welches die Pfand- 
briefe ausgefertigt, mir demjenigen nicht identisch ist, zu welchem das Gut ge- 
hört, auf dem die Ablösung staltgefunden, hat letzteres unter Uebersendung der 
fassinen Pfandbriefe jenem sofort von der Ablösung derselben Kenntniß 
zu geben. 
* 
Will oder kann ein Gutsbesitzer keine neuen Pfandbriefe behufs der 
Ablösung beschaffen, so sieht es ihm frei, den Weg der Kündigung zu be- 
schreiten. 
Zu dem Ende werden aus den Pfandbriefen der Güter desjenigen Krei- 
ses, oder bei deren Unzulänglichkeit aus den Pfandbriefen des ganzen Depar- 
tements
	        
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