Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4813.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Oktober 1857., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Biêmark bis zur Osterburger Kreiogrenze in der Richtung auf Meß- 
dorf zum Anschluß an die von dort nach Osterburg erbaute Chaussce. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heuteigen Tage den Bau einer 
von dem Kreise Stendal, im Regierungsbezirk Magdeburg, beschlossenen Chaussee 
von Bismark bis zur Osterburger Kreisgrenze in der Richtung auf Meßdorf 
zum Anschluß an die von dort nach Osterburg erbaute Chaussee genehmige habe, 
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee 
erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausscen 
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu- 
gleich will Ich dem Kreise Stendal gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi- 
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreiungen, sowie der somtigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif- 
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Oktober 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4813—4814.) (Nr. 4814.)
	        
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