Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtsliteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entsiehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
zietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, insofern 
nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere Be- 
hörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet 
werden muß. 
Das Schiedsgericht besieht aus drei Mitgliedern, welche nicht zum Vor- 
stande gohören dürfen, und entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
in weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Die drei Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stellverkreter für 
jedes Wirglied werden vom Vorstande auf sechs Jahre gewählt. 
Wahlbar ist jeder Preußische Unterthan, der die Eigenschaft eines Ge- 
meindewählers hat; jedoch muß eines der drei Mitglieder zum höheren Preu- 
Kischen Richteramte qualifizirt sein; dieses Mitglied führt den Vorsitz. 
g. 38. 
Die Feststellung des Regulirungsprojekts bei Nebra und die Festsetzung 
des fiskalischen Beitrags fuͤr die Arbeiten an diesem Punkte bleibt dem Mini- 
ster für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten. 
S. 40. 
Durch die in diesem Statute dem Verbande zugebilligten Rechte wird 
an denjenigen Rechten, welche dem Staate an der Unstrut als einem öffent- 
lichen und resp. schiffbaren Flusse zusiehen, nichts geanderr. 
Abänderungen des Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1857. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II. 
  
(Nr. 4628—4030.) (Nr. 4629.)
	        
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