Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

132  Besitzveränderungsabgaben

aus  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  aus—
scheidet  oder  in  sie  eintritt;  nur  muß  es  im  Regulative  ausgesprochen  und
dabei  festgesetzt  sein,  in  welchen  Fällen  und  nach  welchen  Anteilen  die
B.  erhoben  werden  soll.  Ohne  solche  ortsgesetzliche  Regelung  tritt  die
Abgabenpflicht  nicht  ein,  da  das  Miteigentum  der  Gesellschafter  ein
nicht  nach  Bruchteilen  geteiltes  Gesamteigentum  ist.“  Das  Ausscheiden
eines  Gesellschafters  hat  noch  nicht  ohne  weiteres  die  Auflösung  der
Gesellschaft  zur  Folge.  Wird  nach  dem  Ausscheiden  die  Gründung
einer  neuen  Gesellschaft  verabredet,  so  tritt  trotzdem  kein  Wechsel  im
Grundeigentum  ein;  die  Gesellschafter  bleiben  trotzdem  Eigentümer  zur
gesamten  Hand.  Auch  aus  der  beschränkten  Beteiligung  des  Kommanditisten
  kann  nicht  geschlossen  werden,  daß  das  Eigentum  am  Gesellschaftsvermögeein
  nur  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  zusteht.
Die  Umwandlung  einer  offenen  in  eine  Kommanditgesellschaft  bedeutet
zwar  die  Auflösung  der  alten  und  die  Begründung  einer  neuen  Gesellschaft,
  jedoch  wird  dadurch  kein  neues  Rechtssubjekt  geschaffen
(OB.  29.  April  1902  II  S  36,  25.  Juni  1902  II  S  111,  25.  Juni
1902  II  8  116,  7.  Juli  1902  U  S8  122,  11.  Aug.  1902  II  S  108,  16.  Okt.
1902  II  S  168,  Jahrb.  II  341,  345).“  —  Ist  der  Grundbuchseintrag
regulativmäßige  Bedingung  der  B.,  so  gilt  dies  auch  für  Fälle,  in  denen
der  Eigentumsübergang  zivilrechtlich  ohne  Eintragung  erfolgt  (O#.
19.  Juni  1902  II.879,  Jahrb.  II  350).  Bei  Zwangsversteigerungen
kann  durch  Regulativ  auch  die  nicht  zur  Eintragung  gelangte  Erwerbung
  des  Erstehungsrechts  für  abgabenpflichtig  erklärt  werden;  die
Bestimmung  dagegen,  daß  der  infolge  Ubertragung  des  Erstehungsrechts
  eingetragene  Erwerber  die  B.  doppelt  zu  bezahlen  hat,  ist  unzulässig
  (OV.  6.  Aug.  und  22.  Sept.  1902  II  S  135,  151).  Ist  die  B.
regulativmäßig  auch  bei  Ubertragung  eines  vertragsmäßigen  Bechts
vor  geschehenem  Eintrag  zu  entrichten,  so  bedarf  der  Vertrag  in  Ermanglung
  entgegenstehender  Regulativbestimmungen  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  nach  BE.  §  125,  313  (O.  2.  Okt.
1902  II  8  163,  Jahrb.  II  348).  Wird  die  B.  nach  dem  Regulativ  auch
von  BRechten  erhoben,  die  den  Grundstücken  gleichgestellt  sind,  so  gilt
das  auch  von  Rechten,  die  nach  BEB.  §  96  mit  dem  Grundstück  als
Bestandteile  verbunden  sind,  z.  B.  Apothekergerechtigkeiten  (O##.
24.  März  1902  II  S  313).

*Ebenso  Preuß.  O##.  4.  April  1902  (PVB.  XXIII  610).

“  Abgabenpflichtiger  Besitzwechsel  liegt  vor,  wenn  das  Grundstück  von
den  bisherigen  Besitzern  in  eine  von  ihnen  ——x  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  eingebracht  wird  (Preuß.  O.  11.  Nov.  1901,  PW.
XXIII  549).

II.  Vorschriften  für  die  einzelnen  Kassen.

1.  Zur  Armenkasse  sind  B.,  soweit  die  Armenverbände  nichts
anderes  beschließen,  mit  25  Pf.  von  300  M.  zu  entrichten.  Im  Zweifel
trägt  sie  der  Erwerber.  Bei  notwendigen  Versteigerungen  ist  die  Abgabe
  ausgeschlossen  (Ges.  vom  5.  Mai  1868  S.  275  §  1,  Mntsch.