Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geche  und  Kompromisse  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  abschließen
ann,  so  ist  er  auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten  zu  lassen.

g.  29.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Praͤsidenten,
  oder  von  dem  Vizepraͤsidenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterschrieben.

g.  30.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet,  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  fuͤr  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  fuͤr  seine  Muͤhewaltung
  eine  Tantieme  von  sechs  Prozent  vom  Reingewinne.

Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine
Mitglleder  fest.

Die  Ermaͤßigung  oder  Erhoͤhung  dieser  Remuneration  bleibt  dem  Beschlusse
  der  Generalversammlung  vorbehalten.

Titel  VI.
Von  der  Direktion.

g.  31.

Die  Direktion  besteht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  und  zweien  nach
Anordnung  des  Verwaltungsrathes  aus  dessen  Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden
  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma  angehören  dürfen.
Die  Legitimation  des  vollziehenden  Direktors,  sowie  seines  Stellvertreters
CG.  36.),  bildet  die  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder
Bestallung.

Die  Namen  derselben,  sowie  diejenigen  der  den  Verwaltungsrath  bildenden
  Personen  und  des  Rendanten,  sind  bei  Konstituirung  der  Bank  und  demnächst
  bei  jedem,  in  den  Personen  eintretenden  Wechsel,  in  den  durch  den  F.  13.
bezeichneten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Dritten  Personen  gegenüber  kann  nicht  entgegengesetzt  werden,  daß  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes,  welche  als  Oirektoren  gehandelt  haben,  dazu
von  dem  Verwaltungsrathe  nicht  abgeordnet  gewesen  seien.

g.  32.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaff  nach  Außen,  bringt  die  Bankgeschäfte
  zur  Ausführung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermögens,  har
jedoch