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geche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen
ann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.
g. 29.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Praͤsidenten,
oder von dem Vizepraͤsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes
unterschrieben.
g. 30.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem
Ersatze fuͤr die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, fuͤr seine Muͤhewaltung
eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne.
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine
Mitglleder fest.
Die Ermaͤßigung oder Erhoͤhung dieser Remuneration bleibt dem Beschlusse
der Generalversammlung vorbehalten.
Titel VI.
Von der Direktion.
g. 31.
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden
Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen.
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters
CG. 36.), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder
Bestallung.
Die Namen derselben, sowie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden
Personen und des Rendanten, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst
bei jedem, in den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den F. 13.
bezeichneten Blättern zu veröffentlichen.
Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder
des Verwaltungsrathes, welche als Oirektoren gehandelt haben, dazu
von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.
g. 32.
Die Direktion vertritt die Gesellschaff nach Außen, bringt die Bankgeschäfte
zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, har
jedoch