Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gedachten  Order  normalwidrig  gebauten  Fahrzeuge  zur  Befahrung  der  Wasserstraßen
  zwischen  der  Oder  und  Spree  bis  zum  1.  Januar  1860.  verlängert
werde.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Charlottenburg,  den  23.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4653.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1857.,  betreffend  die  Abhaltung  der  ordentlichen
  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank  und  die
Termine  zur  Auszahlung  der  Dividende.

A#  Ihren  Bericht  vom  20.  März  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß
ortan:

1)  die  ordentliche  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank
jaͤhrlich  im  Maͤrz  stattfinde,

2)  den  Bankantheil-Eignern  auf  die  Jahres-Dividende  zwei  und  ein  Viertel
Prozent  am  2.  Juli  des  laufenden  Jahres  und  zwei  und  ein  Viertel
Prozent  am  2.  Januar  des  folgenden  Jahres,  der  Restbetrag  aber,  nach
definitiver  Festsetzung  der  Dividende  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,
im  März  oder  Aprll  gezahlt  werde.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmtniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  30.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
Chef  der  Preußischen  Bank.

 

Redigirt  im  Börcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)