Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Gendarmen  und  Untersuchungsrichter  als  Zeugen  2c.  53

denselben,  namentlich  von  Angeschuldigten  zurückgenommen,

  widersprochen  werden,  —  wenn

sich  Widersprüche  zwischen  verschiedenen  Aussagen
  ergeben,  u.  dgl.  —

In  allen  diesen  unter  1,  2,  3  beispielsweise  aufgeführten
  und  etwa  ähnlichen  Fällen  ist  die  zeugschaftliche
  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters
nicht  zu  beanstanden,  im  Gegentheile  oft  nicht  nur
zweckmäßig,  manchmal  sogar  absolut  nothwendig,
weil  nur  dadurch  Aufklärung,  Lösung  von  Zweifeln
und  Widersprüchen  möglich  ist.

4)  Eine  andere  Frage  ist  die:  „darf  der  Untersuchungsrichter
  über  die  frühere  Aussage  eines
Zeugen,  welcher  später  von  dem  ihm  zustehenden
  Rechte  der  Zeugnißverweigerung  (I.  51
der  St  PO.)  Gebrauch  macht,  als  Zeuge  vernommen
  werden?“  Diese  Frage  ist  nicht  neu,
sie  war  schon  wiederholt  Gegenstand  der  Entscheidungen
  des  Reichsgerichts  gewesen.  (Rechtsprechung
  des  Reichs-Gerichts  III.  449,  520,
678;  IV.  271  und  VI.  337.)

Die  vier  zuerst  erwähnten  Entscheidungen,
welche  die  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters
  in  den  fraglichen  Fällen  für  zulässig
erachten,  stützen  sich  hauptsächlich  darauf:

a)  daß  die  Vernehmung  desselben  debhalb,
weil  er  in  den  fraglichen  Fällen  nur  ein
s.  g.  Zeuge  vom  Hörensagen  sei,  nicht  als
ausgeschlossen  betrachtet  werden  könne;
daß  das  Prinzip  der  Mündlichkeit  durch
dessen  Vernehmung  auch  nicht  verletzt  werde;
daß  für  den  betr.  Zeugen  aus  den  bestehenden
  Gesetzen  kein  Recht  abgeleitet
werden  könne,  seine  frühere  Aussage  dürfe
in  keiner  Weise  benützt  werden;
daß  vielmehr  dessen  abgelegtes  Zeugniß
eine  seiner  Disposition  entzogene  Thatsache

b

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nm—