Gendarmen und Untersuchungsrichter als Zeugen 2c. 53
denselben, namentlich von Angeschuldigten zurückgenommen,
widersprochen werden, — wenn
sich Widersprüche zwischen verschiedenen Aussagen
ergeben, u. dgl. —
In allen diesen unter 1, 2, 3 beispielsweise aufgeführten
und etwa ähnlichen Fällen ist die zeugschaftliche
Vernehmung des Untersuchungsrichters
nicht zu beanstanden, im Gegentheile oft nicht nur
zweckmäßig, manchmal sogar absolut nothwendig,
weil nur dadurch Aufklärung, Lösung von Zweifeln
und Widersprüchen möglich ist.
4) Eine andere Frage ist die: „darf der Untersuchungsrichter
über die frühere Aussage eines
Zeugen, welcher später von dem ihm zustehenden
Rechte der Zeugnißverweigerung (I. 51
der St PO.) Gebrauch macht, als Zeuge vernommen
werden?“ Diese Frage ist nicht neu,
sie war schon wiederholt Gegenstand der Entscheidungen
des Reichsgerichts gewesen. (Rechtsprechung
des Reichs-Gerichts III. 449, 520,
678; IV. 271 und VI. 337.)
Die vier zuerst erwähnten Entscheidungen,
welche die Vernehmung des Untersuchungsrichters
in den fraglichen Fällen für zulässig
erachten, stützen sich hauptsächlich darauf:
a) daß die Vernehmung desselben debhalb,
weil er in den fraglichen Fällen nur ein
s. g. Zeuge vom Hörensagen sei, nicht als
ausgeschlossen betrachtet werden könne;
daß das Prinzip der Mündlichkeit durch
dessen Vernehmung auch nicht verletzt werde;
daß für den betr. Zeugen aus den bestehenden
Gesetzen kein Recht abgeleitet
werden könne, seine frühere Aussage dürfe
in keiner Weise benützt werden;
daß vielmehr dessen abgelegtes Zeugniß
eine seiner Disposition entzogene Thatsache
b
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6
nm—