Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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chen  bey'm  Eisenachischen  Gymnasium  definitiv  anzustellen  gnädigst  geruhet,  laut
höchster  Urkunden  und  Restripte  vom  23.  August,  13.,  23.,  27.  September,
4.,  5.,  7.,  18.  Oktober,  1.,  8.  und  25.  November  d.  J.

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  dem  Amts-Kommissar  August  Wilhelm  Heinemann,  zu
Großrudestedt,  die  ihm  übertragen  gewesene  Verwaltung  des  Gerichtes  zu  Krannichborn,
  au5  freyem  Antriebe  niedergelegt  und  von  dem  dasigen  Rittergutobesiber,
  Pacht-Amtmann  Lieberkühn,  in  der  Person  des  Amts-Advokaten  Johann
Gottlieb  Wilhelm  Constantin  Pistorius  zu  Vieselbach,  ein  neuer  Institiar  präsentirt,
  diese  Wahl  auch  genehmiget  und  hierauf  durch  das  beauftragte  Bezirköamt
  am  30.  vorigen  Monathes  die  Verpflichtung  und  Einführung  des  genannten
Amto-Advokaten  Pistorius  als  Verwalter  des  Gerichtes  in  Kramichborn
vollzogen  worden  ist:  so  wird  dieß  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  27.  Oktober  1825.

Großherzogliche  Süächsische  Landeöregierung.
von  Müller.

II.  Großherzogliche  Landes-Direktion  hat  dem  Barbiergesellen  Heinrich
Löber  zu  Jena,  nach  bestandener  Prüfung  vor  der  Großherzoglichen  Sanitäts-Kommission
  allhier,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Betreibung  der  niederen  Chirurgie
  und  zwar  zum  Schröpfen,  Blasenpflasterlegen,  Klystier-Geben,  Blutigelansetzen,
  Fontanellen-Machen,  Zahnausziehen  und  Aderlassen,  zu  lebterem  jedoch
mur  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  eines  Arztes,  ertheilt  und  den  Stadtrath
zu  Jena  angewiesen,  ihn  in  der  gedachten  Beziehung  zu  verpflichten.
Es  wird  daher  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar  den.  1.  November  1825.
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Nach  der  von  Sr.  Königl.  Hoheit  dem  Großherzoge  mittelst  höchsten
ReskripteS  vom  1.  dieses  Monathes  gnddigst  anher  aubgesprochenen  auödrücklichen
Erklärung,  behalt  es,  da  das  Verbot,  auswärtige  Universitäten  zu  besuchen,  in
anderen  deutschen  Landen  zum  Theil  mit  großer  Strenge  bestehe,  die  höchste
Fürsorge  für  die  Erhaltung  der  Universitäát  Jena  aber  dieses  um  so
mehr  erfordere,  bey  den  bereits  vorhandenen  Bestimmungen  vom  7.  Oktober  1765