$ 3. Grundlagen des staatlichen Kriegsschädenersatzes. 35
II. Erkennt eine Kri häd tzgebung einen Rechtsanspruch
des Geschädigten grundsätzlich an, so ist damit noch nichts über
den Umfang gesagt Vielmehr kann ein solcher Rechtsanspruch
auch bedingt und unter gewissen Einschränkungen gewährt sein,
ohne daß deshalb der Grundsatz der staatlichen Ersatzpflicht selbst
beseitigt und auf eine bloße Unterstützung herabgemindert zu sein
braucht (S. 34°). Unbegrenzt wird, wie schon S. 27 erwähnt, der
staatliche Kriegsschadenersatz niemals sein.’s)
B. Ersatzpflichtiger.
Wie schon S. 32 dargelegt, beschäftigen wir uns nicht mit der
Frage, ob durch Kriegsereignisse nach Vorschriften des öffentlichen
oder bürgerlichen Rechts irgend welche Ersatzansprüche entstehen,
sondern behandeln nur die Ersatzpflicht der Körperschaften des öffentlichen
Rechts, insbesondere des Staates, für die durch den Krieg verursachten
Schäden..
C. Ersatzberechtigter.
Für die Geltendmachung von Kriegsschädenansprüchen können
in Betracht kommen (S. 21%): Staatsangehörige, Angehörige verbündeter,
neutraler und feindlicher Staaten. Die Kriegsschädengesetzgebung
eines bestimmten Staates zu einer gewissen Zeit kann den
rsatzanspruch allen diesen Klassen von Geschädigten gewähren oder
sie einigen versagen; sie kann auch die Gewährung beschränken und
an besondere Voraussetzungen knüpfen?).
gesc ätzten Umfange“. Nach Art, 30 ff. des französischen Kriegsschädengesetzes
arf die Abtretung des Ersatzanspruches der begründeten Genehmigung des ordentlichen
Zivilgerichta, und die ungenehmigte Abtretung führt zum Verlust des Ersatzanspruc
!s) Ueber die das französische Schrifttum zum Kriegsschädenersatz während
des Weltkrieges von 1914 beherrschende Forderung der „‚r¶tion intögrale“
vgl. im Band 4 Auch hier ist das an eich der neuzeitlichen Auffassung
enteprechende Grundprinzip vielfach übertrieben worden. Es handelt sich um die
Einführung eines neuen kens in die Gesetzgebung. Dabei ist es, wie schon
mehrfach hervorgehoben (S. 34, 342), unmöglich, das an sich richtige Prinzip
starr in allen Einzelheiten durchzuführen. Die französische Kriegsschädeng
gebung hat diese für die Staatsfinangen sehr gefährliche Klippe mit glücklichen 7 Takt
vermieden: aaten S. 38? und &
urde zB. nach dem deutschen Entschädigungagesots vom 14. Juni 1871
der Ersatz der Mobilierschäden nur solchen Beschädigten gewährt, welche zur Zeit
der Verkündigung dieses Gesetzes in Deutschland ihren Wohnsitz hatten und ferner
fremden en Steatäangehörigen nur bei ver bürgter Gegereskigteib während das französische
-Kriegsschädengesetz vom 6. September 1871 (S. diese Beschränkungen nicht kannte.
Nach dem Burenkriege gewährten die Engländer Ersatz nur den „bona fideresidente“,
h. h. den völlig neutral gebliebenen Ausländern, und versagten ihn denjenigen,
die den Buren Bill e 708 des). ‚hatten (S. 41313); ähnlich schon das französische
Gesetz vom 14, August Auch das RG. über die Feststellung von
Kriegsschäden im Reich biete. vom 3. ‘Juli 1916 versagt in $ 13 die Feststellung
der Beschädigung (und damit die Entochädigung), en Kriegsbeschädigten, die
sich eines Höche, ‘Landes- oder Militärverrats sc macht haben
Nach dem zur Beratung. stehenden Tranzöeischen Kriegsschädengesetz Art. 3 II
ist den Ausländern der i enersatz nur zugesagt „dans les conditions
Steeminses par les trait&s conclus entre la France et la nation & Isquelle
ressortissent ... . ces Strangers“; den Landesverrätern wird jeder Ersatz versagt
(Art. 82).
Zaweilen wird die Entschädigung entzogen, wenn der Schaden durch Ver-4"