Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Kassen  eingegangen  sind,  verlieren  ihren  Werth  und  können  einen  spätern  Anspruch  an
den  Staat  nicht  begründen.
8.  3.

Bis  zum  1.  Juli  d.  J.  erfolgt  die  Einlösung  beziehungsweise  Annahme  an  Zahlungsstatt
  zum  Werth  von  10  Gulden  süddeutscher  Währung,  vom  1.  Juli  an  aber  in
Gemäßheit  des  §.  2  der  K.  Verordnung  vom  5.  März  1875,  betreffend  die  Einführung
der  Reichsmarkrechnung  (Reg.-Bl.  Seite  160)  nach  dem  Verhältniß  von  7  Gulden  zu
12  Mark,  bei  einzelnen  Stücken  zum  abgerundeten  Werth  von  17  Mark  14  Pfennig.

Stuttgart,  den  7.  Mai  1875.
Renner.

Die  am  5.  Mai  1875  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  17  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  4.  Mai  1875.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.