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Kassen eingegangen sind, verlieren ihren Werth und können einen spätern Anspruch an
den Staat nicht begründen.
8. 3.
Bis zum 1. Juli d. J. erfolgt die Einlösung beziehungsweise Annahme an Zahlungsstatt
zum Werth von 10 Gulden süddeutscher Währung, vom 1. Juli an aber in
Gemäßheit des §. 2 der K. Verordnung vom 5. März 1875, betreffend die Einführung
der Reichsmarkrechnung (Reg.-Bl. Seite 160) nach dem Verhältniß von 7 Gulden zu
12 Mark, bei einzelnen Stücken zum abgerundeten Werth von 17 Mark 14 Pfennig.
Stuttgart, den 7. Mai 1875.
Renner.
Die am 5. Mai 1875 zu Berlin ausgegebene Nummer 17 des Reichsgesetzblattes enthält:
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 4. Mai 1875.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.