Art. V des Expropriations-Ges. 323
auch aus dem Wortlaute des Art. V hervor. Denn
die unter a — d angeführten Schäden sind mit
dem Worte „namentlich“ eingeführt, was deutlich
genug für die beispielsweise, nicht ausschließende, Bedeutung
der folgenden Aufzählung spricht.
Dieß wird um so evidenter, wenn erwogen
wird, daß an Stelle dieses „namentlich“ ursprünglich
ein „und zwar“ gestanden hat. Der Reglerungsentwurf,
der überhaupt nur vom gemeinen
Werthe und vom Mehrwerthe durch Zusammenhang
oder Benützung sprach, wurde durch den Ausschuß der
mit dem Gesetzentwurfe zuerst befaßten Kammer der
Reichsräthe sofort im Sinne der jetzigen Fassung
geändert, hiebei aber die einzelnen Ersatzgattungen
mit den Worten „und zwar“ eingeführt. Am
Schlusse der Sitzung der vereinigten Ausschüsse I.
III der zweiten Kammer vom 28. Juli 1837 (Beil.
Bd. XI S. 138) wird als Folge des Ganges der
bisherigen (die Nothwendigkeit vollen Ersatzes betonenden)
Berathung beschlossen, anstatt „und zwar“
zu setzen „und zwar namentlich.“ Der Beisatz ist
zwar laut des Protokolls zu einer falschen Stelle
des Artikels (nach dem Worte „enthalten“) beschlossen
worden. Indessen hat die Kammer, wie dieß auch
aus der weiteren Behandlung des Gegenstandes
(Bd. XVIII S. 500 u. 540) hervorgeht, sofort
mit dem Ausschusse erkannt, daß hier nur ein Redaktionsversehen
vorliegt, und daß man den Beisatz
nicht zum Eingange des ganzen Artikels machen
wollte, sondern zum Eingangssatze der Ziffer 2;
dem entsprach auch die Beschlußfassung beider Kammern.
Schließlich ist auf eine aus den Protokollen
nicht mehr nachweisbare Weise das „und zwar“
gänzlich aus dem Gesetzentwurfe verschwunden und
nur das „namentlich“ stehen gehlieben.
Aus alledem folgt mit Bestimmtheit, daß dem
Eigenthümer nicht nur für die im Gesetze aufgezähl-2