Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4754.)  Bekanntmachung,  den  Debit  der  Arzneiwaaren  betreffend.  Vom  29.  Juli
1857.

A-.  Grund  des  §F.  5.  des  Reglements  vom  16.  September  1836.  (Gesetz-Sammlung
  für  1837.  S.  41—43.)  sind  die  demselben  angehängten  Verxzeichnisse
A.  B.  C.  einer  Revision  unterworfen  und,  den  veränderten  Bedürfnissen  entsprechend,
  ergänzt  und  abgeadndert  worden.

An  Stelle  jener  Verzeichnisse,  welche  hierdurch  aufgehoben  werden,  sollen
C.  fortan  bis  auf  Weiteres  die  anliegenden  Verzeichnisse  A.  B.  C.  zur  Anwen-—*
  kommen.

Die  Bestimmung  im  F.  2.  des  Reglements  vom  16.  September  1836.,
wonach  der  Debit  der  in  den  Verzeichnissen  B.  und  C.  angegebenen  Zusammensetzungen
  und  Stoffe  im  pulverisirten  Zustande  den  Apothekern  ausschließlich
  vorbehalten  war,  wird  dahin  abgeändert,  daß  der  Debit  der  in  den  anliegenden
  Verzeichnissen  B.  und  C.  aufgeführten,  mit  dem  Zusatze  „Pulveratum“
versehenen  Stoffe  hinfort  auch  den  Nicht-Apothekern  gestartet  sein  soll.

Mit  der  Publikation  des  Strafgesetzbuches  sind  die  Vorschriften  der
S#.  7.  und  8.  des  Reglements  vom  16.  September  1836.  außer  Kraft  getreten;
  statt  der  im  F.  7.  des  gedachten  Reglements  enthaltenen  Bestimmungen
kommen  die  Vorschriften  des  F.  345.  Nr.  2.  und  3.  des  Strafgesetzbuches  und
statt  des  §.  8.  des  Reglements  die  Vorschriften  der  Artikel  XIII.  und  XIV.
des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  zur  Anwendung.

Im  Uebrigen  verweisen  wir  auf  den  Inhalt  des  Reglements  vom
16.  September  1836.

Berlin,  den  29.  Juli  1857.
Der  Der  Minister  der  geistlichen,  Der  Minister  für  Handel,

ustiz-  Unterrichts-  und  Medizinal-  Gewerbe  und  öffentliche
inister.  Angelegenheiten.  Arbeiten.

Simons.  v.  Raumer.  In  Vertretung:
v.  Pommer  Esche.

A.  Ver-