Full text : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E.  Anhang.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  ”  Jahre.  Zur  Auflösung  des  Reichstages
  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrates  unter  Zustimmung  des  Kaisers

erforderlich.
Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  ”  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  60
Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen  nach  der
Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist  von  30  Tagen
nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.  Er
regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung  '*  und
erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

 

12)  Durch  Gesetz  vom  19.  März  1888  (RGBl.  S.  110)  wurde  die  Legislaturperiode  in  Art.  24  von  drei  auf  fünf
Jahre  erhöht.

13)  Bis  1918  kam  es  verfassungsgemäß  zu  4  Auflösungen  des  Reichstages:
a)  am  24.  Mai  1878,

b)  am  14.  Januar  1887,
c)  am  6.  Mai  1893,
d)  am  13.  Dezember  1906.

14)  Geschäftsordnung  des  Reichstages  vom  10.  Februar  1876.

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