Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 41. 
Die Legitimation des Verwaltungsrathes und der Direktoren wird durch 
die im §. 40. gedachten Wahlprotokolle, resp. durch beglaubigte Extrakte 
aus den Generalversammlungs-Protokollen, in denen Wahlen enthalten sind, 
efuͤhrt. 
8 Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, seines Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreters, sowie die Namen der Direktionsmitglieder resp. des 
etwa an Stelle des Generalbevollmaͤchtigten fungirenden Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes, und die Namen der zur Ünterzeichnung der Firma ermaͤchtigten 
Personen und jede dabei eintretende Veraͤnderung, sind durch die Gesellschafts- 
blaͤtter (F. 15.) bekannt zu machen. 
Titel V. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
K. 42. 
Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist von der Direktion eine voll- 
siändige Inventur, die das gesammte Bestitzthum der Gesellschaft, mit Einschluß 
der Vorräthe und Außenslände, zu umfassen hat, aufzunehmen und nebst der 
Bilanz dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung mitzutheilen. In 
der ersten Inventur werden die Immobilien und Mobilien nach dem Kosten- 
preise angesetzt. In jedem folgenden Jahre besiimmt der Verwaltungsrath, 
wie viel darauf abzuschreiben ist. Die Abschreibungen auf Bauwerke müssen 
jedoch mindestens Ein Prozent, auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf 
Prozent jährlich betragen. 
Die Rohstoffe, Materialien und Fabrikate werden nach dem laufenden 
BWre, den der Verwaltungsrath zu prüfen und festzustellen hat, zum Ansatz 
ebracht. 
8 In der Bilanz sind den aus der Inventur sich ergebenden Aktivis der 
Gesellschaft alle Passiva derselben, mit Einschluß der Einschüsse der Aktionaire, 
gegenüber zu stellen. 
S. 43. 
Der aus der Bilanz eines Betriebsjahres nach Deckung aller Ausgaben 
desselben sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Rein- 
gewinn des betreffenden Jahres. 
In welcher Weise dabei die in einem Jahre vorgekommenen Ausgaben 
für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen 
bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen sollen, bestimmt der Ver- 
waltungsrath bei Feststellung der Bilanz. 
Die
	        
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