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4 Die Bilanz ist durch die Gesellschaftsblatter alljährlich bekannt zu
machen.
F. 44.
Die aus dem Reingewinne den Aktionairen zu zahlende Jahresdividende
wird alljchrlich von dem Verwaltungsrathe festgesetzt.
Es sollen jedoch mindestens zehn Prozent des Reingewinnes zur Bildung
eines Reservefonds so lange zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von
zehn Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht hat.
Der Reservefonds ist zur Deckung etwaniger Verluste und außergewöhn-
licher Ausgaben bestimmt. Ueber seine Verwendung beschließt der Verwal-
tungsrath.
Der Betrag der Jahresdioidende und die Zeit der Auszahlung derselben,
die spätestens im Juli eines jeden Kalenderjahres geschehen muß, sowie die
Orte, wo die Dividenden etwa außerhalb des Sitzes der Gesellschaft zu erhe-
ben sind, hat der Verwaltungsrath durch die Gesellschaftsblätter (F. 15.) be-
kannt zu machen.
Eine gleiche Bekanntmachung ist wegen Zahlung der Zinsen während
der Bauzeit (F. 11.) zu erlassen.
Titel VI.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 45.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen
ein Fünftel des emittirten Aktienkapitals der Gesellschaft besitzen, kann der An-
trag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in
einer besonders dazu berufenen außerordentlichen Generalversammlung durch
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Aktionaire,
vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, beschlossen werden.
In dieser Generalversammlung ist ein jeder Aktionair, gleichviel, wie
viele Aktien er besitzt, stimmberechtigt. Eine jede vertretene Aktie giebt dabei
Eine Stimme.
g. 46.
Außerdem tritt die Aufloͤsung der Gesellschaft in den in den 9#.. 25.
und 28. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Faͤllen ein.
g. 47.
Im Falle der Aufloͤsung hat die Heneralpersammlung; welche die Auf-
lösung beschließt, auch den Modus der Liquidation, sowie die Zahl der Liqui-
Jahrgang 1857. (Nr. 4766.) 98 datoren