Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 52.— 
  
(Nr. 768.) Allerhächster Erlaß vom 23. März 1857., betreffend die in Gemäßtheit des 
Gesetzes vom 7. Mai 1856. aufzunehmende Staatsanleihe von 7,680,000 
Thalern. 
A.. den Antrag in Ihrem Berichte vom 19. d. M. genehmige Ich, daß 
die Staatsanleihe von 7,680,000 Rehlrn. (sieben Millionen sechshundert achtr- 
zigtausend Thalern), welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Mai 1856., 
betreffend den Bau einer Eisenbahn von Kreuz nach Frankfurt a. d. O. und 
einer Eisenbahn von Saarbrücken einerseils nach Trier und andererseits bis 
zur Großherzoglich Luremburgischen Grenze bei Wasserbillig, aufzunehmen ist, 
in Schuldverschreibungen 
über 100 Rthlr. (Einhundert Thaler), 
200 Rehlr. (zweihundert Thaler), 
500 Rthlr. (fünfhundert Thaler), 
und 1000 Rthlr. (Eintausend Thaler) 
allmdlig nach Maaßgabe des Bedarfs ausgegeben, mit vier und einem halben 
Prozent jährlich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinset und von 
dem auf die vollständige Eröffnung des Betriebes der beiden genannten Eisen- 
bahnen folgenden Jahre ab jährlich mit mindestens Einem Prozent, sowie mit 
dem Betrage der durch die fortschreitende Amorkisation ersparten und der durch 
Verjährung präkludirten Zinsen des Gesammtkapitals, gelilgt werde. Ich er- 
mächtige Sie, hiernach die weitleren Anordnungen zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Charlortenburg, den 23. März 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
An den Finanzminister. 
  
Jahrgang 1857. (Nr. 4768—4769.) 99 (Nr. 4769.) 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1857.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.