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Provinz Sachsen, Negierungebezirk Magdeburg.
Obligation
des Aken-Rosenburger Deichverbandes
Litt. —
fünf und zwanzig
über (Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
fünfhundert
D. Aken-Rosenburger Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser Seitens
fünf und zwanzig
des Glubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Suen
fünfhundert
Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me-
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privile-
giums vomteen .... (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1857.
...))aufgenommenen Gesammtdarlehns von Einmal hundert tausend Tha-
lern. Die Rückzahlung der Schuld geschieht spatestens vom 2. Januar 1863.
ab allmalig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jähr-
lich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebil-
deten Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab im Monate
Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1862., und die Auszahlung des Kapitals
und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Januar des folgenden
Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier
Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausge-
loosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnun
ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er-
folgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem JZahlungstermine in dem
Preußischen und Dessauschen Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Corresponden-
ten, dem Magdeburger Amtsblatt und dem Calber Kreisblatt. Sollte eines oder
das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident
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