Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4770.) Allerhöchster Erlatz vom 24. August 1857., betreffend die Verleihung der Staäbte- 
Ordnung für die Rheinprevinz vom 15. Mai 1856. an die Gemeinde Em- 
merich, Regierungsbezirks Düsseldorf. 
A., den Bericht vom 19. August d. J., dessen Anlagen zurückerfolgen, will 
Ich der auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen Ge- 
meinde Emmerich, im Kreise Rees des Regierungsbezirks Düsseldorf, deren 
Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, 
in welchem dieselbe zur Zeit mit der Landgemeinde Klein-Netterden stehr, 
die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. hiermit 
verleihen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 24. August 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Raumer. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 4771.) Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1857., betreffend die Verleihung der Städte= 
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Stadt- 
gemeinde Neukirchen, Regierungsbezirks Düsseldorf. 
J will auf Ihren Bericht vom 10. August d. J., dessen Anlagen zurück- 
erfolgen, der auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen 
Stadtgemeinde Neukirchen, im Kreise Solingen des Regierungsbezirks Düssel- 
dorf, ihrem Antrage gemäß, nach erfolgter Ausscheidung aus dem Bürgermei- 
stereiverbande, in welchem sich dieselbe mit anderen Gemeinden befinder, die 
Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. hiermit verleihen, 
wonach Sie das Weitere zu veranlassen haben. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 24. August 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 4772.)
	        
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