Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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8 Zoll am Magdeburger Pegel und der Deich ad 3. bei 16 Fuß Elbstand 
desselben Pegels übersirömt werden soll, und daß die Krene des Deiches über 
die vorgedachten Maaße hinaus nicht erhöhet werden darf. Die auf 17 Fuß 
8 Zoll liegende Krone des Blumenthaler und Schartauer Deiches soll bis auf 
die ansloßend niedrigeren Deichkronen in einer Länge von 5 Ruthen allmalig 
abfallen. 
Die auf 16 Fuß und 16 Fuß 8 Zoll normirten Deiche erhalten eine 
6 Fuß breite Krone, bfüßige äußere und 8füßige innere Böschung; soweit die 
Krone mit einem Elbstande von 17 Fuß 8 Zoll gleich hoch liegt, wird die 
Krone 8 Fuß breit, die äußere Böschung eine 4füßige, die innere eine Ifüßige. 
Die Herstellung und Unterhaltung des Schartauer Deiches in den an- 
gegebenen Dimensionen erfolgt nach dem Maaßsiabe, wie die erste Anlage des 
Deiches geschehen und die Unterhaltungspflicht durch die Separationsverhand- 
lungen festgesetzt ist. 
In Betreff der Grasnutzung auf dem Schartauer Deiche verbleibt es 
ebenfalls bei den darüber in dem Separationsrezesse von Schartau festgesetzten 
Bestimmungen. 
Der Sommerdeich auf Parchauer Flur mit den dazu gehörigen Schleu- 
sen wird nach Maaßgabe der Grundslücksgrenzen theils von der Kommmnion 
der Ackerleute, theils von der Kommunion der Kossäthen in Parchau angelegt 
und künftig unterhalten. 
Der Maaßstab der Beitragspflicht und der Nutzungsrechte soll bei der 
schwebenden Separation von Parchau festgestellt werden. 
Bei der Herstellung der Parchauer Sommerdeiche wird als vorlaufiger 
Maaßstab der Viehstand, event. bei Streitigkeiten der von der Regierung in 
Magdeburg anderweit zu bestimmende Maaßstab, vorbehaltlich künftiger Aus- 
gleichung, angewendek. 
Die Herstellung und Unterhaltung des Blumenthaler Deiches und des 
Sommerdeiches durch das Seefeld mit den dazu gehörigen Schleusen erfolgt 
von der Feldgemeinde Blumenthal nach Maaßgabe der Bestimmungen, welche 
über die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen in dem 
Separationsrezesse von Blumenthal getroffen sind. Zunächst werden die Kosten 
zu dem Deichbau und zur künftigen Unterhaltung dieser Deiche aus der ge- 
meinsamen Kasse entnommen, event. nach Hufenbesitz aufgebracht. Der Erlös 
von der Grasnutzung dieser Deiche wird zum Nutzen dieser Deiche verwandt, 
jedoch den Blumenthaler Deichamts-Deputirten überlassen, sich in Betreff der 
Grasnutzung auf dem Sommerdeiche im Seefelde mit dem Grundeigenthümer 
nach Maaßgabe der Bestimmung des §. 18. der Allgemeinen Beslimmungen vom 
14. November 1853. anderweit zu einigen. 
g. 3.
	        
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