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8 Zoll am Magdeburger Pegel und der Deich ad 3. bei 16 Fuß Elbstand
desselben Pegels übersirömt werden soll, und daß die Krene des Deiches über
die vorgedachten Maaße hinaus nicht erhöhet werden darf. Die auf 17 Fuß
8 Zoll liegende Krone des Blumenthaler und Schartauer Deiches soll bis auf
die ansloßend niedrigeren Deichkronen in einer Länge von 5 Ruthen allmalig
abfallen.
Die auf 16 Fuß und 16 Fuß 8 Zoll normirten Deiche erhalten eine
6 Fuß breite Krone, bfüßige äußere und 8füßige innere Böschung; soweit die
Krone mit einem Elbstande von 17 Fuß 8 Zoll gleich hoch liegt, wird die
Krone 8 Fuß breit, die äußere Böschung eine 4füßige, die innere eine Ifüßige.
Die Herstellung und Unterhaltung des Schartauer Deiches in den an-
gegebenen Dimensionen erfolgt nach dem Maaßsiabe, wie die erste Anlage des
Deiches geschehen und die Unterhaltungspflicht durch die Separationsverhand-
lungen festgesetzt ist.
In Betreff der Grasnutzung auf dem Schartauer Deiche verbleibt es
ebenfalls bei den darüber in dem Separationsrezesse von Schartau festgesetzten
Bestimmungen.
Der Sommerdeich auf Parchauer Flur mit den dazu gehörigen Schleu-
sen wird nach Maaßgabe der Grundslücksgrenzen theils von der Kommmnion
der Ackerleute, theils von der Kommunion der Kossäthen in Parchau angelegt
und künftig unterhalten.
Der Maaßstab der Beitragspflicht und der Nutzungsrechte soll bei der
schwebenden Separation von Parchau festgestellt werden.
Bei der Herstellung der Parchauer Sommerdeiche wird als vorlaufiger
Maaßstab der Viehstand, event. bei Streitigkeiten der von der Regierung in
Magdeburg anderweit zu bestimmende Maaßstab, vorbehaltlich künftiger Aus-
gleichung, angewendek.
Die Herstellung und Unterhaltung des Blumenthaler Deiches und des
Sommerdeiches durch das Seefeld mit den dazu gehörigen Schleusen erfolgt
von der Feldgemeinde Blumenthal nach Maaßgabe der Bestimmungen, welche
über die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen in dem
Separationsrezesse von Blumenthal getroffen sind. Zunächst werden die Kosten
zu dem Deichbau und zur künftigen Unterhaltung dieser Deiche aus der ge-
meinsamen Kasse entnommen, event. nach Hufenbesitz aufgebracht. Der Erlös
von der Grasnutzung dieser Deiche wird zum Nutzen dieser Deiche verwandt,
jedoch den Blumenthaler Deichamts-Deputirten überlassen, sich in Betreff der
Grasnutzung auf dem Sommerdeiche im Seefelde mit dem Grundeigenthümer
nach Maaßgabe der Bestimmung des §. 18. der Allgemeinen Beslimmungen vom
14. November 1853. anderweit zu einigen.
g. 3.