Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 3. 
Die Arbeiten der Deichinteressenten werden nicht durch Naturalleistungen 
derselben, sondern fuͤr Geld ausgefuͤhrt. Die erforderlichen Mittel zu diesen 
Arbeiten, zur Besoldung der technischen Beamten und zur Verzinsung und Til- 
#un der zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die 
eichgenossen nach Maaßgabe der Beslimmungen über die Unterhaltungspflicht 
im F. 2. aufzubringen. 
F. 4. 
Die Höhe des gewöhnlichen jährlichen Deichkassenbeitrages zur Unterhal- 
tung der Verbandsanlagen wird, wenn es erforderlich erscheint, von der Kö- 
niglichen Regierung nach Anhörung des Deichamtes festgesetzt. Desgleichen die 
Höôhe des anzusammelnden Reservefonds. 
g. 5. 
Der jedesmalige Kreislandrath ist Deichhauptmann des Verbandes und 
hat das Recht, aus den Magistratsmitgliedern der Stadt Burg seinen Stell- 
vertreter zu erwählen. Das Amt des Deichhauptmanns und seines Stellver- 
treters ist ein Ehrenamt. 
K. 6. 
Sollte die Zuziehung eines Wasserbau-Technikers nöthig werden, so 
übernimmt der jedesmalige Distrikts-Wasserbaubeamte die Geschäfte desselben 
und erhält dafür eine von dem Deichamte zu beschließende und von der Ke- 
niglichen Regierung in Magdeburg fesizusetzende Remuneration. 
S. 7. 
Die Vertheidigung der Deiche, soweit überhaupt eine solche erforderlich 
erscheint, hat der als Deichhauptmann fungirende Kreislandrath nach Maaß- 
gabe der Unterhaltungspflicht für die einzelnen Deichstrecken und nach den Vor- 
schriften des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die allgemeinen Bestimmungen 
für künftig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1833., zu regeln. 
g. 8. 
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sechs festgesetzt, welche zusammen acht Stimmen fuͤhren. 
100 Von
	        
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