Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Von diesen erhalten: 
a) die Grundbesitzer von Blumenthal....... .... . . . . . ... 4 Stimmen, 
h) die Grundbesitzer in der Feldmark Schartau........ . . ... 2 - 
und 
c) die in der Feldmark Parchau ..... . ... 2 
im Deichamte. 
Die vier Stimmen für Blumenthal führen im Deichamte zwei der ge- 
wöhnlichen Vorsteher und Depurirten dieser Feldgemeinde, welche alle drei Jare 
bei Gelegenheit der jährlichen Vorstandswahl für Blumenthal aus den ge- 
wöhnlichen Vorstehern und Deputirten besonders dazu erwählt werden. Jeder 
dieser Repräsentamen führt zwei Stimmen im Deichamte. 
Auf eben diese Art werden die Stellvertreter gewählt. 
Die aus dem Separationsrezesse hervorgehenden Deichinteressenten von 
Schartau wählen auf drei Jahre zwei Repräsentanren und zwei Stellvertreter 
aus ihrer Mitte. 
Jeder Interessent übt sein Stimmrecht nach Maaßgabe seines Beitrags- 
verhältnisses zu den Deichlasten aus. 
In Parchau wählen die deichpflichtigen Ackerleute und die deichpflichtigen 
Kossathen je Einen Repräsentanten und deren Stellvertreter. Die Wahl er- 
folgt für einen dreijährigen Zeitraum. 
Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des am meisten Betheiligten 
den Ausschlag. 
Waählbar ist jeder großjährige Deichinteressent, der den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu- 
gleich Mitglieder des Teschanmtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewahlt, so wird der altere allein zugelassen. 
S. 9. 
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Güter können ihren Zeil- 
pächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Ausübung 
ihres Stimmrechtes bevollmächtigen. Frauen, Minderjährige und andere Be- 
vormundete dürfen ihr Stimmrecht resp. durch ihre Ehemänner und durch ihre 
gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wenn
	        
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