8. Württembergische Verfasgung 1819. 45
Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertragsund
gesSetzmässigen Rechten und Freiheiten Unseres alten Stammlandes,
80 wie der damit vereinigten neuen Landesteile, zugleich
aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst angemessenen
GrundverfasSung die von der Ständeversammlung hiezu besonders
gewählten Mitglieder Sich mit den von Uns ernannten Kommisgarien
vorläufig beredet haben und die hierüber erstatteten Berichte einer-Seits
von uns in ungerem (Geheimen Rate, andererSeits von der vollen
Ständeversammlung vollständig und Sorgfältig geprüft und erwogen,
Sodann die gesamten Wünsche Ungerer getreuen Stände Uns vorgelegt
worden Sind: 80 ist endlich durch höchste Entschliessung
und allerunterthänigste Gegenerklärung eine vollkommene beider-Seitige
Vereinigung über folgende Pnnkte zustande gekommen.
1. Kapitel. Von dem Königreiche.
8 1. Sämtliche Bestandteile des Königreichs Sind und bleiben
zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Teilnahme an einer
und derselben Verfassung vereinigt.
8 2. Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen
Landeszuwachs durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise erhalten,
80 wird derselbe in die Gemeinschaft der VerfasSung des
Staates aufgenommen.
Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König nicht
bloss für Seine Pergon, 80ondern durch Anwendung der Staatskräfte
oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es einen Bestandteil
des Königreichs ausmachen Ssoll, erwirbt.
Sollte ein unabwendbarer Notfall die Abtretung eines Landesteiles
unvermeidlich machen, 80 ist wenigstens dafür zu Sorgen,
dass den EingesesSenen des getrennten Landesteiles eine hinlängliche
Zeitfrist gestattet wird, um Sich anderwärts im Königreiche
mit ihrem Eigentume niederlassen zu können, ohne in Veräusserung
ihrer Liegenschaften übereilt oder durch eine auf das mitzunehmende
Vermögen gelegte Abgabe oder S8onst auf andere Weise
belästigt zu werden.
8 3. Das Königreich Württemberg ist ein Teil des deutschen
Bundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundesvergammlung,
welche die verfasSungsmässigen Verhältnisse Deutschlands
oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staatsbürger
betreffen, nachdem Sie von dem Könige verkündet Sind, auch für
Württemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung der
Mittel zu Erfüllung der biedurch begründeten Verbindlichkeiten
die verfasSungsmässige Mitwirkung der Stände ein.
DI. Kapitel Von dem Könige, der Thronfolge und der
ReichSsverwesSung.
S 4. Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in Sich
alle Rechte der Staatsgewalt und übt gie unter den durch die
VerfasSung festgesetzten Bestimmungen aus.