Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

8.  Württembergische  Verfasgung  1819.  45

Nachdem  nun  über  den  Entwurf  einer  den  früheren  vertragsund
  gesSetzmässigen  Rechten  und  Freiheiten  Unseres  alten  Stammlandes,
  80  wie  der  damit  vereinigten  neuen  Landesteile,  zugleich
aber  auch  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  möglichst  angemessenen
GrundverfasSung  die  von  der  Ständeversammlung  hiezu  besonders
gewählten  Mitglieder  Sich  mit  den  von  Uns  ernannten  Kommisgarien
vorläufig  beredet  haben  und  die  hierüber  erstatteten  Berichte  einer-Seits
  von  uns  in  ungerem  (Geheimen  Rate,  andererSeits  von  der  vollen
Ständeversammlung  vollständig  und  Sorgfältig  geprüft  und  erwogen,
Sodann  die  gesamten  Wünsche  Ungerer  getreuen  Stände  Uns  vorgelegt
  worden  Sind:  80  ist  endlich  durch  höchste  Entschliessung
und  allerunterthänigste  Gegenerklärung  eine  vollkommene  beider-Seitige
  Vereinigung  über  folgende  Pnnkte  zustande  gekommen.

1.  Kapitel.  Von  dem  Königreiche.

8  1.  Sämtliche  Bestandteile  des  Königreichs  Sind  und  bleiben
zu  einem  unzertrennlichen  Ganzen  und  zur  Teilnahme  an  einer
und  derselben  Verfassung  vereinigt.

8  2.  Würde  in  der  Folgezeit  das  Königreich  einen  neuen
Landeszuwachs  durch  Kauf,  Tausch  oder  auf  andere  Weise  erhalten,
  80  wird  derselbe  in  die  Gemeinschaft  der  VerfasSung  des
Staates  aufgenommen.

Als  Landeszuwachs  ist  alles  anzusehen,  was  der  König  nicht
bloss  für  Seine  Pergon,  80ondern  durch  Anwendung  der  Staatskräfte
oder  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung,  dass  es  einen  Bestandteil
  des  Königreichs  ausmachen  Ssoll,  erwirbt.

Sollte  ein  unabwendbarer  Notfall  die  Abtretung  eines  Landesteiles
  unvermeidlich  machen,  80  ist  wenigstens  dafür  zu  Sorgen,
dass  den  EingesesSenen  des  getrennten  Landesteiles  eine  hinlängliche
  Zeitfrist  gestattet  wird,  um  Sich  anderwärts  im  Königreiche
mit  ihrem  Eigentume  niederlassen  zu  können,  ohne  in  Veräusserung
ihrer  Liegenschaften  übereilt  oder  durch  eine  auf  das  mitzunehmende
  Vermögen  gelegte  Abgabe  oder  S8onst  auf  andere  Weise
belästigt  zu  werden.

8  3.  Das  Königreich  Württemberg  ist  ein  Teil  des  deutschen
Bundes;  daher  haben  alle  organischen  Beschlüsse  der  Bundesvergammlung,
  welche  die  verfasSungsmässigen  Verhältnisse  Deutschlands
  oder  die  allgemeinen  Verhältnisse  deutscher  Staatsbürger
betreffen,  nachdem  Sie  von  dem  Könige  verkündet  Sind,  auch  für
Württemberg  verbindende  Kraft.  Jedoch  tritt  in  Ansehung  der
Mittel  zu  Erfüllung  der  biedurch  begründeten  Verbindlichkeiten
die  verfasSungsmässige  Mitwirkung  der  Stände  ein.

DI.  Kapitel  Von  dem  Könige,  der  Thronfolge  und  der
ReichSsverwesSung.

S  4.  Der  König  ist  das  Haupt  des  Staates,  vereinigt  in  Sich

alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  gie  unter  den  durch  die
VerfasSung  festgesetzten  Bestimmungen  aus.