Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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schläge des Technikers von den übrigen Mitgliedern nach Stimmenmehrheit ent- 
schieden wird, welchen überlassen bleibt, in zweifelhaften und wichtigen Fällen 
die Entscheidung des Vorstandes einzuholen. Die Verträge, welche sie ab- 
schließt, sind von allen vier Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
24. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört der Auftrag 
der Baukommission auf. 
Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur ferneren Verwaltung. 
Streitigkeiten, die dabei entstehen möchten, entscheidet der Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Generalkommission i 
Breslau, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
g. 25. 
Nach der Aufloͤsung der Baukommission hört die Funktion des Regie= u. Qch der 
rungskommissarius und des Bautechnikers auf. Asslebran 
Der Vorstand besteht demnächst: zr 
a) aus einem Schaudirektor, als Vorsitzenden; 
b) aus demjenigen Königlichen Baubeamten des Meliorationsgebiets, wel- 
chen der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten dazu be- 
stimmt; 
c) aus den fünf Repräsentanten der Verbandsgenossen (F. 13. Nr. 3J.). 
Diese Repräsentanten wählen den Schaudirektor mit absoluter Stimmen= 
mehrheit auf sechs Jahre. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Wird eine absoluke Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreima- 
liger erfolgloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die relatio 
meisten Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen. Wird die 
Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen Wahl. Wird 
auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regie- 
rung die Ernennung auf drei Jahre zu. 
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öf- 
fentlicher Sitzung des Vorstandes vereidet. 
Der Schaudirektor verpflichtet die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
durch Handschlag an Eidesstatt. 
Die Vorschriften der G. 13. bis 18. bleiben auch künfrig mit der Maaß- 
gabe geltend, daß an die Stelle des Regierungskommissarius der Schaudirek- 
kor und an Stelle des Technikers GG. 13. Nr. 2.) der Baubeamte CG. 25. b.) tritt. 
Jahrgang 1859. (Nr. 5014.) 9 S. 26.
	        
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